RECHTSPRECHUNG
RS0027166
Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muss, dass während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem zu schnell fahrenden Personenkraftwagen zusammenstößt (überwiegendes Mitverschulden wegen Vorrangverletzung).
- Rechtssatz:
Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muß, daß während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem zu schnell fahrenden Personenkraftwagen zusammenstößt (überwiegendes Mitverschulden wegen Vorrangverletzung).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 8Ob210/76
- Schlagworte:
- Ampelkreuzungsunfall
- Entscheidung:
- 07.12.1976
- Norm:
- ABGB §1304 BIIb
StVO §19 Abs1 AIIb2
StVO §19 Abs7 BVII
StVO §38 Abs4 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
8 Ob 210/76 8 Ob 210/76 Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 210/76