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RECHTSPRECHUNG


RS0027166


Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muss, dass während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem zu schnell fahrenden Personenkraftwagen zusammenstößt (überwiegendes Mitverschulden wegen Vorrangverletzung).


Rechtssatz:

Ein Kraftfahrer, der damit rechnen muß, daß während der Grünphase bzw während des blinkenden grünen Lichts im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer, deren Annäherung er wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, in die Kreuzung einfahren, genügt nicht seiner Wartepflicht, wenn er dennoch nach links abbiegt und dadurch mit einem zu schnell fahrenden Personenkraftwagen zusammenstößt (überwiegendes Mitverschulden wegen Vorrangverletzung).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob210/76

Schlagworte:

Entscheidung:
07.12.1976

Norm:
ABGB §1304 BIIb
StVO §19 Abs1 AIIb2
StVO §19 Abs7 BVII
StVO §38 Abs4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 210/76 8 Ob 210/76 Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 210/76