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RECHTSPRECHUNG


RS0027436


Wegen einer Fahrbahnverengung nach einer Kreuzung besteht auf der Kreuzung selbst nur dann ein (relatives) Überholverbot, wenn das Überholmanöver im Kreuzungsbereich nicht mehr gefahrlos abgeschlossen werden kann. Ein solches Verbot dient aber nicht dem Schutz der auf der Kreuzung links einbiegenden Fahrzeuge.


Rechtssatz:

Wegen einer Fahrbahnverengung nach einer Kreuzung besteht auf der Kreuzung selbst nur dann ein (relatives) Überholverbot, wenn das Überholmanöver im Kreuzungsbereich nicht mehr gefahrlos abgeschlossen werden kann. Ein solches Verbot dient aber nicht dem Schutz der auf der Kreuzung links einbiegenden Fahrzeuge.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob38/78

Schlagworte:

Entscheidung:
27.04.1978

Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §16 Abs2 litc
StVO §16 Abs2 litd

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 38/78 2 Ob 38/78 Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 38/78 Veröff: ZVR 1978/311 S 365