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RECHTSPRECHUNG


RS0027465


Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO nicht vereinbar.


Rechtssatz:

Das Verhalten eines Fußgängers, der eine nur 6,70 Meter breite Straße trotz des sich von beiden Richtungen mit beträchtlicher Geschwindigkeit abwickelnden Verkehrs überqueren will, ist mit den Bestimmungen des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO nicht vereinbar. Dem Kraftfahrer, der dies auf ausreichende Entfernung bemerkt und sich dadurch veranlaßt sieht, seine Geschwindigkeit von achtzig km/h auf sechzig km/h herabzusetzen, dann aber - weil der Fußgänger in Straßenmitte mit Blickrichtung zu ihm kurz verhält - zu bremsen aufhört und den dann doch weitergehenden Fußgänger niederstößt, ist dies zwar im Hinblick auf das zur Irreführung geeignete Verhalten des Fußgängers nicht gerade als Verschulden anzulasten. Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) angewendet zu haben.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob326/71; 2Ob132/83; 2Ob73/12t

Schlagworte:

Entscheidung:
14.12.1971

Norm:
ABGB §1304 BIIf
EKHG §7
EKHG §9 Abs2 C
StVO §3 B7
StVO §76 Abs4 litb III
StVO §76 Abs5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 326/71 8 Ob 326/71 Entscheidungstext OGH 14.12.1971 8 Ob 326/71 Veröff: ZVR 1973/85 S 109
2 Ob 132/83 2 Ob 132/83 Entscheidungstext OGH 31.05.1983 2 Ob 132/83 Ähnlich; Beisatz: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fußgängers. (T1) Veröff: ZVR 1984/174 S 182
2 Ob 73/12t 2 Ob 73/12t Entscheidungstext OGH 07.08.2012 2 Ob 73/12t Auch; nur: Der Kraftfahrer kann aber doch auch nicht unter Berufung auf den Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO für sich in Anspruch nehmen, jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt (§ 9 Abs 2 EKHG) angewendet zu haben. (T2); Beisatz: Hier: Es wurde nicht festgestellt, dass der Kraftführer, der grundsätzlich verpflichtet war, die gesamte Fahrbahn und die daran anschließenden Verkehrsflächen zu beobachten, den Fußgänger vor dem Betreten seines Fahrstreifens nicht wahrnehmen konnte. (T3)