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RECHTSPRECHUNG


RS0027489


Hat der Schädiger vorsätzlich oder grob sorglos gehandelt, so fällt in der Regel ein leicht sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht und führt nicht zu einer Schadensteilung (volltrunkener Motorradfahrer fährt auf der linken Straßenseite einen vom Gehsteig auf die Straße tretenden Fußgänger nieder).


Rechtssatz:

Hat der Schädiger vorsätzlich oder grob sorglos gehandelt, so fällt in der Regel ein leicht sorgfaltswidriges Verhalten des Geschädigten nicht ins Gewicht und führt nicht zu einer Schadensteilung (volltrunkener Motorradfahrer fährt auf der linken Straßenseite einen vom Gehsteig auf die Straße tretenden Fußgänger nieder).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob208/76

Schlagworte:

Entscheidung:
07.12.1976

Norm:
ABGB §1304 BI
StVO §76 Abs1 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 208/76 8 Ob 208/76 Entscheidungstext OGH 07.12.1976 8 Ob 208/76