zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0027626


Der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können. Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat daher nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen (vgl T2 des RS).


Rechtssatz:

Der Schutzzweck des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht nicht nur darin, den Gegenverkehr gefahrlos zu ermöglichen, sondern auch alle jene Schäden zu verhindern, die beim Überholvorgang während des Vorbeibewegens des Überholenden an dem überholten Fahrzeug und beim Wiedereinordnen des überholenden Fahrzeuges nach dem Überholvorgang entstehen können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob160/77; 2Ob103/83; 2Ob351/99b; 2Ob14/03b; 2Ob39/06h

Schlagworte:

Entscheidung:
23.11.1977

Norm:
ABGB §1311 IIb
StVO §16 Abs2 lita

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 160/77 8 Ob 160/77 Entscheidungstext OGH 23.11.1977 8 Ob 160/77 Veröff: ZVR 1979/120 S 136
2 Ob 103/83 2 Ob 103/83 Entscheidungstext OGH 17.05.1983 2 Ob 103/83
2 Ob 351/99b 2 Ob 351/99b Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 351/99b Beisatz: Das Überholverbot des § 16 Abs 2 lit a StVO verfolgt nicht den Zweck, Schäden dessen, der rechtswidrig überholt, sowie auch nicht Schäden dessen, der seinerseits einen verbotswidrig Überholenden überholt, hintanzuhalten. (T1)
2 Ob 14/03b 2 Ob 14/03b Entscheidungstext OGH 01.04.2004 2 Ob 14/03b Beis wie T1; Beisatz: Der verbotswidrig Überholende, der den seinerseits verbotswidrig Überholenden überholt und mit diesem kollidiert, hat nicht nur Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern, sondern eine Verletzung der Bestimmung des § 16 Abs 2 lit b StVO zu verantworten und dem Überholten seinem Verschuldensanteil entsprechend den entstandenen Schaden zu ersetzen. (T2)
2 Ob 39/06h 2 Ob 39/06h Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 39/06h