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RECHTSPRECHUNG


RS0027736


Wenn durch eine unzulässige Personenbeförderung die Lenkbarkeit und Stabilität des Fahrrades beeinflusst wird und es daher zu vom Fahrradlenker nicht gewollten und nicht beherrschbaren Richtungsänderungen seines Fahrzeuges kommt, dann obliegt die Entkräftung des prima – facie – Beweises, dass diese Richtungsänderung auf die schutzgesetzwidrige Mitbeförderung einer anderen Person auf dem Fahrrad zurückzuführen ist, dem Fahrradlenker.


Rechtssatz:

Wenn durch eine unzulässige Personenbeförderung die Lenkbarkeit und Stabilität des Fahrrades beeinflußt wird und es daher zu vom Fahrradlenker nicht gewollten und nicht beherrschbaren Richtungsänderungen seines Fahrzeuges kommt, dann obliegt die Entkräftung des prima - facie - Beweises, daß diese Richtungsänderung auf die schutzgesetzwidrige Mitbeförderung einer anderen Person auf dem Fahrrad zurückzuführen ist, dem Fahrradlenker.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob61/87 (8Ob62/87)

Schlagworte:

Entscheidung:
12.04.1988

Norm:
ABGB §1311 IIa
StVO §66 Abs6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 61/87 8 Ob 61/87 Entscheidungstext OGH 12.04.1988 8 Ob 61/87 Veröff: ZVR 1988/174 S 375