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RECHTSPRECHUNG


RS0027751


§ 76 Abs 6 StVO verbietet Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als auf Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht zulässt. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug kann daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit anwendet, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zulässt.


Rechtssatz:

§ 76 Abs 6 StVO verbietet Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn im Ortsgebiet an anderen Stellen als auf Schutzwegen und an Kreuzungen nur dann, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle nicht zuläßt. Ein Mitverschulden am Unfall mit einem die Straße entlang fahrenden Fahrzeug kann daher dem Fußgänger nur dann angelastet werden, wenn er nicht den gewöhnlichen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit anwendet, um sich davon zu überzeugen, ob die Verkehrslage ein sicheres Überqueren zuläßt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob256/76

Schlagworte:

Entscheidung:
26.01.1977

Norm:
ABGB §1304 BIIf
StVO §76 Abs6 III

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 256/76 8 Ob 256/76 Entscheidungstext OGH 26.01.1977 8 Ob 256/76