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RECHTSPRECHUNG


RS0027761


Die Schadensaufteilung hat bei der Schadensausgleichung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenlenkers zu erfolgen, wenn der Personenkraftlenker mit seinem Fahrzeug wegen Schneelage auf einem unbeschränkten Eisenbahnübergang stecken bleibt und dadurch die primäre Unfallsursache setzt, wogegen ein Triebwagenzug die größere Betriebsgefahr aufweist (Schienengebundenheit der Bahn, größere Masse und dadurch längerer Bremsweg).


Rechtssatz:

Die Schadensaufteilung hat bei der Schadensausgleichung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten des Personenkraftwagenlenkers zu erfolgen, wenn der Personenkraftlenker mit seinem Fahrzeug wegen Schneelage auf einem unbeschränkten Eisenbahnübergang stecken bleibt und dadurch die primäre Unfallsursache setzt, wogegen ein Triebwagenzug die größere Betriebsgefahr aufweist (Schienengebundenheit der Bahn, größere Masse und dadurch längerer Bremsweg).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob208/66

Schlagworte:

Entscheidung:
01.09.1966

Norm:
ABGB §1304 BIIg
EKHG §11 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 208/66 2 Ob 208/66 Entscheidungstext OGH 01.09.1966 2 Ob 208/66