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RECHTSPRECHUNG


RS0030190


Ein Kraftfahrer, der durch ländliche Gegenden fährt, muss seine Fahrgeschwindigkeit stets so wählen, dass er jederzeit in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten und daher sein Fahrzeug beim Auftauchen von Tieren so rasch als möglich zum Stehen zu bringen, besonders in der Nähe eines Bauernhauses. Selbst eine Geschwindigkeit von dreißig bis vierzig km/h kann dabei überhöht sein.


Rechtssatz:

Ein Kraftfahrer, der durch ländliche Gegenden fährt, muß seine Fahrgeschwindigkeit stets so wählen, daß er jederzeit in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten und daher sein Fahrzeug beim Auftauchen von Tieren so rasch als möglich zum Stehen zu bringen, besonders in der Nähe eines Bauernhauses. Selbst eine Geschwindigkeit von dreißig bis vierzig km/h kann dabei überhöht sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob338/56; 2Ob563/56; 2Ob386/57; 2Ob396/57; 2Ob53/60; 2Ob145/69; 2Ob64/82

Schlagworte:

Entscheidung:
20.06.1956

Norm:
ABGB §1320 A
StVO §20 Abs1 IA

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 338/56 2 Ob 338/56 Entscheidungstext OGH 20.06.1956 2 Ob 338/56 Veröff: ZVR 1957/23 S 36
2 Ob 563/56 2 Ob 563/56 Entscheidungstext OGH 24.10.1956 2 Ob 563/56
2 Ob 396/57 2 Ob 396/57 Entscheidungstext OGH 02.10.1957 2 Ob 396/57 Veröff: ZVR 1958/26 S 33
2 Ob 386/57 2 Ob 386/57 Entscheidungstext OGH 16.10.1957 2 Ob 386/57 Veröff: ZVR 1958/4
2 Ob 53/60 2 Ob 53/60 Entscheidungstext OGH 27.04.1960 2 Ob 53/60 Veröff: ZVR 1961/14 S 14
2 Ob 145/69 2 Ob 145/69 Entscheidungstext OGH 12.06.1969 2 Ob 145/69 nur: Ein Kraftfahrer, der durch ländlich Gegenden fährt, muß seine Fahrgeschwindigkeit stets so wählen, daß er jederzeit in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen bei Führung und Bedienung des Fahrzeuges Genüge zu leisten und daher sein Fahrzeug beim Auftauchen von Tieren so rasch als möglich zum Stehen zu bringen. (T1) Veröff: ZVR 1970/67 S 99
2 Ob 64/82 2 Ob 64/82 Entscheidungstext OGH 27.04.1982 2 Ob 64/82 Auch