zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0030381


Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, dass er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.


Rechtssatz:

Der merkantile Minderwert für einen beschädigten Kraftwagen gebührt auch dann, wenn der Eigentümer dadurch einen günstigeren Preis erzielt, daß er den beschädigten Wagen unter Aufzahlung gegen ein neues Modell derselben Type eingetauscht hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob228/58; 7Ob187/18b

Schlagworte:

Entscheidung:
25.06.1958

Norm:
ABGB §1323 C2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 228/58 2 Ob 228/58 Entscheidungstext OGH 25.06.1958 2 Ob 228/58 Veröff: EvBl 1958/346 S 603 = SZ 31/89
7 Ob 187/18b 7 Ob 187/18b Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 187/18b Vgl