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RECHTSPRECHUNG


RS0030392


Kein merkantiler Minderwert, wenn ein alter Kraftwagen (einhundertfünftausend Kilometer) lediglich einen Blechschaden erleidet, der durch die Verwendung von neuen Teilen ganz behoben werden konnte. Die Frage, ob im Einzelfall eine Wertminderung eingetreten ist, ist Tatfrage, die das Gericht regelmäßig auf Basis eines Sachverständigengutachtens zu klären hat (vgl RIS-Justiz RS0030366 [T1]). Auch bei „alten“ Fahrzeugen ist daher eine merkantile Wertminderung nicht per se ausgeschlossen. Der Oberste Gerichtshof hat etwa bei der Beschädigung eines Oldtimer Mercedes Benz 300, SL Coupé, Baujahr 1956 den Ersatz des merkantilen Minderwertes ausdrücklich bejaht (2 Ob 200/17a). Maßgebliche Kriterien waren hier vor allem der vor der Beschädigung außergewöhnlich gute und weitgehend originalgetreue Zustand und die erwiesene Auswirkung auf das Interesse potentieller Käufer auch nach fachgerechter Reparatur.


Rechtssatz:

Kein merkantiler Minderwert , wenn ein alter Kraftwagen (einhundertfünftausend Kilometer) lediglich einen Blechschaden erleidet, der durch die Verwendung von neuen Teilen ganz behoben werden konnte.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob216/64

Schlagworte:

Entscheidung:
30.06.1964

Norm:
ABGB §1323 C2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 216/64 2 Ob 216/64 Entscheidungstext OGH 30.06.1964 2 Ob 216/64 Veröff: ZVR 1965/41 S 50