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RECHTSPRECHUNG


RS0030395


Ertragsminderung wegen eingeschränkter Viehhaltung als positiver Schaden: Nach § 18 BStG gebührt nicht der Ersatz entgangenen Gewinns. Ertragsminderung wegen eingeschränkter Viehhaltung, weil Weideland enteignet wurde, bedeutet erlittenen Schaden. Auf die Möglichkeit der Erwerbung von Ersatzland oder der zinsbringenden Anlegung des Entschädigungsbetrages ist jedoch Bedacht zu nehmen. Der Entgang einer im Zeitpunkt der Enteignung bereits vorhandenen bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als sicherer Vermögenswert angesehen wird, ist als positiver Schaden zu ersetzen. Als entgangener Gewinn nicht zu ersetzen ist daher der Verlust einer besonders günstigen, über dem Verkehrswert liegenden Verkaufsmöglichkeit.


Rechtssatz:

Nach § 18 BStG gebührt nicht der Ersatz entgangenen Gewinns. Ertragsminderung wegen eingeschränkter Viehhaltung, weil Weideland enteignet wurde, bedeutet erlittenen Schaden. Auf die Möglichkeit der Erwerbung von Ersatzland oder der zinsbringenden Anlegung des Entschädigungsbetrages ist jedoch Bedacht zu nehmen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob386/65; 5Ob110/67; 1Ob507/82; 5Ob512/83; 3Ob541/83

Schlagworte:

Entscheidung:
17.02.1966

Norm:
ABGB §1323 D
BStG §18 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 386/65 2 Ob 386/65 Entscheidungstext OGH 17.02.1966 2 Ob 386/65 Veröff: ZVR 1967/205 S 250 = SZ 39/31
5 Ob 110/67 5 Ob 110/67 Entscheidungstext OGH 14.06.1967 5 Ob 110/67
1 Ob 507/82 1 Ob 507/82 Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 507/82 nur: Nach § 18 BStG gebührt nicht der Ersatz entgangenen Gewinns. (T1) Veröff: JBl 1983,432
5 Ob 512/83 5 Ob 512/83 Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 512/83 Beisatz: Der Entgang einer im Zeitpunkt der Enteignung bereits vorhandenen bestimmten Gewinnmöglichkeit, deren Bestehen im Verkehr als sicherer Vermögenswert angesehen wird, ist als positiver Schaden zu ersetzen. (T2)
3 Ob 541/83 3 Ob 541/83 Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 541/83 nur T1; Beisatz: Als entgangener Gewinn nicht zu ersetzen ist daher der Verlust einer besonders günstigen, über dem Verkehrswert liegenden Verkaufsmöglichkeit. (T3)