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RECHTSPRECHUNG


RS0030551


Der Geschädigte darf sich im Fall eines Totalschadens zunächst jedenfalls so lange ein Mietfahrzeug nehmen, bis der Schädiger (die Versicherung) tatsächlich Zahlung leistet. Anschließend ist ihm noch eine angemessene Frist zur Beschaffung eines neuen Fahrzeugs zuzubilligen.


Rechtssatz:

Wenn sich der Geschädigte nicht im Annahmeverzug befindet, kommt es in bezug auf die Frage, wann sich der Geschädigte im Falle eines Totalschadens einen Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug verschaffen konnte und für welche Zeit er daher den Ersatz der Auslagen für das Mietfahrzeug begehren kann, maßgeblich auf den Zeitpunkt an, in dem der Schädiger (die Versicherung) tatsächlich Zahlung geleistet hat. Es ist dem Geschädigten nämlich von diesem Zeitpunkt an noch eine angemessene Frist zur Beschaffung zuzubilligen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob300/60; 2Ob24/64; 2Ob50/69

Schlagworte:

Entscheidung:
03.02.1961

Norm:
ABGB §1323 F

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 300/60 2 Ob 300/60 Entscheidungstext OGH 03.02.1961 2 Ob 300/60 Veröff: ZVR 1961/313 S 254
2 Ob 24/64 2 Ob 24/64 Entscheidungstext OGH 13.02.1964 2 Ob 24/64 Veröff: VersR 1966,99 (mit Anmerkung von Wahle) = ZVR 1964/178 S 208
2 Ob 50/69 2 Ob 50/69 Entscheidungstext OGH 20.11.1969 2 Ob 50/69