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RECHTSPRECHUNG


RS0030778


Verletzung an der Gesundheit ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des §§ 1327 ABGB, §§ 1, 12, 13 EKHG nicht.


Rechtssatz:

"Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. Eine bloße Verärgerung oder Aufregung über den eingetretenen Schaden erfüllt somit die Anspruchsvoraussetzung des §§ 1327 ABGB, §§ 1, 12, 13 EKHG nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob4/78; 1Ob658/82; 3Ob531/88; 3Ob523/88; 2Ob45/93; 2Ob99/95; 4Ob2129/96h; 1Ob91/99k; 9Ob78/99g; 9Ob36/00k; 2Ob79/00g; 1Ob282/00b; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob111/03t; 1Ob200/03y; 2Ob178/04x; 2Ob233/04k; 2Ob7/05a; 8Ob133/06a; 2Ob163/06v; 2Ob58/07d; 2Ob39/09p; 6Ob248/09b; 4Ob8/11x; 4Ob200/11g; 2Ob113/11y; 2Ob72/13x; 15Os103/14g; 9Ob28/14d; 4Ob48/16m; 4Ob208/17t

Schlagworte:

Entscheidung:
22.06.1978

Norm:
ABGB §1325 B1
ABGB §1325 E4

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 4/78 2 Ob 4/78 Entscheidungstext OGH 22.06.1978 2 Ob 4/78
1 Ob 658/82 1 Ob 658/82 Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 658/82 nur: "Verletzung an der Gesundheit" ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge. Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T1) Veröff: EvBl 1983/82 S 326
3 Ob 531/88 3 Ob 531/88 Entscheidungstext OGH 13.07.1988 3 Ob 531/88 nur T1; Veröff: JBl 1989,41
3 Ob 523/88 3 Ob 523/88 Entscheidungstext OGH 07.09.1988 3 Ob 523/88 nur T1
2 Ob 45/93 2 Ob 45/93 Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob 45/93 nur T1
2 Ob 99/95 2 Ob 99/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 99/95 Auch; nur T1; Beisatz: Psychische Erkrankung, die medizinisch behandlungsbedürftig ist. (T2)
4 Ob 2129/96h 4 Ob 2129/96h Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2129/96h Auch; nur T1
1 Ob 91/99k 1 Ob 91/99k Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k Auch; nur: Hiebei muss es sich aber zum Beispiel um massive Einwirkung in die psychische Sphäre (zum Beispiel einen Schock) handeln; eine psychische Einwirkung, die bloß das seelische Wohlbefinden beeinträchtigt, ist keine Gesundheitsverletzung. (T3) Beisatz: Eine derartige massive psychische Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn aus ärztlicher Perspektive die Behandlung der psychischen Störung geboten ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass die Folgen von selbst abklingen, oder wenn zu befürchten ist, dass ohne ärztliche Behandlung eine dauernde gesundheitliche Störung zurückbleibt. (T4) Veröff: SZ 72/91
9 Ob 78/99g 9 Ob 78/99g Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 Ob 78/99g Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Längere depressive Reaktion und psychosexuelle Entwicklungsstörung. (T5) Veröff: SZ 72/165
9 Ob 36/00k 9 Ob 36/00k Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 36/00k nur T3; Beis wie T4
2 Ob 79/00g 2 Ob 79/00g Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 79/00g Vgl auch; Beisatz: Bei nahen Verwandten kann auch der durch die unfallkausale Trauer entstandene Schockschaden mit Krankheitswert deren direkten Schmerzengeldanspruch begründen. (T6) Veröff: SZ 74/24
1 Ob 282/00b 1 Ob 282/00b Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 282/00b nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
8 Ob 127/02p 8 Ob 127/02p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p Vgl auch: Beis wie T6; Beisatz: Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T7) Beisatz: Muss die Beklagte für den Tod ihres Patienten wegen eines Behandlungsfehlers einstehen und hat die Todesnachricht bei dessen Lebensgefährtin eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen, so ist ihr für die mit der Krankheit verbundenen Schmerzzustände auch ein Schmerzengeld zuzubilligen. (T8) Veröff: SZ 2002/110
6 Ob 124/02g 6 Ob 124/02g Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 124/02g Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/16
2 Ob 120/02i 2 Ob 120/02i Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 120/02i nur T1; Beisatz: Hier: Posttraumatische Belastungsstörung als Folge eines Unfalles, welche Therapien erforderlich macht und Krankheitswert erreicht. (T9) Beisatz: Von einer ersatzfähigen Gesundheitsschädigung ist dann auszugehen, wenn körperliche Symptome vorliegen, die als Krankheit anzusehen sind. Entscheidend ist daher, ob die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig oder wenigstens ärztlich diagnostizierbar und damit medizinisch fassbar ist. (T10)
2 Ob 111/03t 2 Ob 111/03t Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 111/03t Auch; Beisatz: Hier: Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis, nämlich eine "Anorexia nervosa", sowie eine posttraumatische Erlebnisreaktion und Belastungsreaktion. (T11) Veröff: SZ 2003/67
1 Ob 200/03y 1 Ob 200/03y Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 200/03y Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert des Klägers aufgrund des an ihm begangenen Raubüberfalls. (T12)
2 Ob 178/04x 2 Ob 178/04x Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 178/04x Vgl; Beisatz: Im Falle eines Mitverschuldens des Getöteten hat eine Kürzung des Schmerzengeldanspruches zu erfolgen. (T13)
2 Ob 233/04k 2 Ob 233/04k Entscheidungstext OGH 04.11.2004 2 Ob 233/04k Vgl; Beis wie T13
2 Ob 7/05a 2 Ob 7/05a Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 7/05a Auch; Beisatz: Hier: Zuspruch der Kosten für eine Facelifting-Operation bei aufgrund eines unfallkausalen traumatischen Ereignisses (Tod der Tochter) hervorgerufener außergewöhnlich starken vorzeitigen Alterung der Mutter. (T14) Veröff: SZ 2005/4
8 Ob 133/06a 8 Ob 133/06a Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 133/06a Vgl auch; Beisatz: Schmerzengeld für Schockschäden setzt grundsätzlich eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre im Sinn einer behandlungsbedürftigen Krankheit voraus. (T15)
2 Ob 163/06v 2 Ob 163/06v Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v Auch; Beis wie T4; Beisatz: Beeinträchtigungen wie Schlaflosigkeit, völlige Schwunglosigkeit; Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, posttraumatische Belastungsstörung, Hoffnungslosigkeit, traurige Verstimmung, Antriebsstörungen können durchaus Krankheitswert haben. Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus (vergleiche 2 Ob 120/02i). (T16) Veröff: SZ 2007/96
2 Ob 58/07d 2 Ob 58/07d Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 58/07d Auch; Beis wie T10; Beisatz: Psychische Beeinträchtigungen (Schockschäden) sind unter der Voraussetzung ersatzfähig, dass sie krankheitswertige Gesundheitsschäden hervorriefen. (T17) Beis wie T16 nur: Der Umstand, dass die Kläger bisher medizinische beziehungsweise psychologische Hilfe nicht in Anspruch genommen haben, schließt den allfälligen Krankheitswert solcher Beeinträchtigungen nicht aus. (T18)
2 Ob 39/09p 2 Ob 39/09p Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 39/09p Vgl auch; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Schockschaden in Form einer behandlungsbedürftigen Depression. (T19) Vgl Beis wie T2; Beisatz: Bei Schockschäden bietet - im Gegensatz zum Trauerschmerz - schon die eingetretene Gesundheitsstörung einen objektiven und damit sicher feststellbaren und überprüfbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen und den Umfang des ideellen Schadens. (T20) Beisatz: Geschwister, die Schockschäden erleiden, gehören zu den ersatzberechtigten nahen Angehörigen. (T21)
6 Ob 248/09b 6 Ob 248/09b Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 248/09b Vgl auch; Bem: Hier: Todesangst. (T22)
4 Ob 8/11x 4 Ob 8/11x Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T16 Veröff: SZ 2011/48
4 Ob 200/11g 4 Ob 200/11g Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 200/11g Vgl auch; Beisatz: Hier: Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert aufgrund eines Eingriffs in die Intimsphäre einer Unmündigen. (T23)
2 Ob 113/11y 2 Ob 113/11y Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 113/11y Auch; Beis wie T17
2 Ob 72/13x 2 Ob 72/13x Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 72/13x Auch; Beis wie T17
15 Os 103/14g 15 Os 103/14g Entscheidungstext OGH 29.10.2014 15 Os 103/14g Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T16; Beis wie T23
9 Ob 28/14d 9 Ob 28/14d Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d Vgl auch; Beis wie T15
4 Ob 48/16m 4 Ob 48/16m Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 48/16m Auch; nur T1; nur T3
4 Ob 208/17t 4 Ob 208/17t Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t Auch