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RECHTSPRECHUNG


RS0030859


Kein Ersatz nachbarrechtlicher Ansprüche im Enteignungsverfahren: Die den betroffenen Eigentümern aus einer Nutzungsänderung benachbarter Liegenschaft erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile, die aus einer allfälligen Konkretisierung abstrakter Gefahren drohen oder bereits entstanden sind, können nur im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364 f ABGB) Berücksichtigung finden und stellen keinen Enteignungsschaden dar. (hier: Errichtung eines Munitionslagers).


Rechtssatz:

Die den betroffenen Eigentümern aus einer Nutzungsänderung benachbarter Liegenschaft erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile, die aus einer allfälligen Konkretisierung abstrakter Gefahren drohen oder bereits entstanden sind, können nur im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364 f ABGB) Berücksichtigung finden und stellen keinen Enteignungsschaden dar. (hier: Errichtung eines Munitionslagers).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob555/77

Schlagworte:

Entscheidung:
28.02.1978

Norm:
ABGB §365 A
ABGB §365 D
ABGB §1323 A
EisbEG §4 Abs1
MunitionslagerG §8 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 555/77 5 Ob 555/77 Entscheidungstext OGH 28.02.1978 5 Ob 555/77 Veröff: SZ 51/23