RECHTSPRECHUNG
RS0030859
Kein Ersatz nachbarrechtlicher Ansprüche im Enteignungsverfahren: Die den betroffenen Eigentümern aus einer Nutzungsänderung benachbarter Liegenschaft erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile, die aus einer allfälligen Konkretisierung abstrakter Gefahren drohen oder bereits entstanden sind, können nur im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364 f ABGB) Berücksichtigung finden und stellen keinen Enteignungsschaden dar. (hier: Errichtung eines Munitionslagers).
- Rechtssatz:
Die den betroffenen Eigentümern aus einer Nutzungsänderung benachbarter Liegenschaft erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile, die aus einer allfälligen Konkretisierung abstrakter Gefahren drohen oder bereits entstanden sind, können nur im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364 f ABGB) Berücksichtigung finden und stellen keinen Enteignungsschaden dar. (hier: Errichtung eines Munitionslagers).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob555/77
- Schlagworte:
- Eisenbahn-Enteignungsgesetz
- Entscheidung:
- 28.02.1978
- Norm:
- ABGB §365 A
ABGB §365 D
ABGB §1323 A
EisbEG §4 Abs1
MunitionslagerG §8 Abs2 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 555/77 5 Ob 555/77 Entscheidungstext OGH 28.02.1978 5 Ob 555/77 Veröff: SZ 51/23