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RECHTSPRECHUNG


RS0031111


Schadenersatzanspruch eines Kleinkindes für einen Nervenschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass seine Mutter wegen der Folgen eines Unfalles (bei welchem das Kind überdies selbst verletzt wurde) lange im Krankenhaus lag. Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung.Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein.


Rechtssatz:

Schadenersatzanspruch eines Kleinkindes für einen Nervenschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass seine Mutter wegen der Folgen eines Unfalles (bei welchem das Kind überdies selbst verletzt wurde) lange im Krankenhaus lag.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob45/93; 2Ob99/95; 2Ob79/00g; 2Ob136/00i; 8Ob127/02p; 6Ob124/02g; 2Ob120/02i; 2Ob186/03x; 2Ob141/04f; 2Ob90/05g; 2Ob212/04x; 2Ob53/05s; 7Ob28/07d; 1Ob88/07h; 2Ob163/06v; 2Ob135/07b; 5Ob18/08w; 2Ob55/08i; 2Ob77/09a; 4Ob71/10k; 2Ob138/10y; 4Ob8/11x; 2Ob136/11f; 2Ob161/12h; 2Ob70/14d; 2Ob143/15s; 1Ob125/16p; 1Ob114/16w; 2Ob189/16g; 13Os139/17s

Schlagworte:

Entscheidung:
16.06.1994

Norm:
ABGB §1325 E4
ABGB §1325 E5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 45/93 2 Ob 45/93 Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob 45/93
2 Ob 99/95 2 Ob 99/95 Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 99/95 Auch; Beisatz: Hier: Psychische Erkrankung eines 8jährigen Knaben. (T1)
2 Ob 79/00g 2 Ob 79/00g Entscheidungstext OGH 22.02.2001 2 Ob 79/00g Vgl auch; Beisatz: Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. (T2) Veröff: SZ 74/24
2 Ob 136/00i 2 Ob 136/00i Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 136/00i Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mutter des Getöteten. (T3)
8 Ob 127/02p 8 Ob 127/02p Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Entscheidend ist, dass die Verletzungshandlung gegenüber dem "Angehörigen" typischerweise in hohem Maß geeignet erscheint, einen Schockschaden herbeizuführen. (T4) Beisatz: Hier: Schmerzengeldanspruch der Lebensgefährtin des Patienten, wenn die Nachricht über dessen Tod bei ihr eine Depression mit Krankheitswert hervorgerufen hat. (T5) Veröff: SZ 2002/110
6 Ob 124/02g 6 Ob 124/02g Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 124/02g Vgl; Veröff: SZ 2003/16
2 Ob 120/02i 2 Ob 120/02i Entscheidungstext OGH 21.05.2003 2 Ob 120/02i Vgl; Hier: War die Klägerin unmittelbar Unfallsbeteiligte, die miterleben musste, dass eine Motorradfahrerin auf der von ihr benützten Fahrbahn frontal auf sie zukam und in der Folge aufgrund des Aufpralls verstarb. Aufgrund des Miterlebens dieses Unfalls erlitt sie eine posttraumatische Belastungsstörung mit Krankheitswert. (T6)
2 Ob 186/03x 2 Ob 186/03x Entscheidungstext OGH 30.10.2003 2 Ob 186/03x Vgl auch; Beisatz: Zuspruch von 65.000,-- Euro an Familienvater, der durch den Unfall Ehefrau und drei Kinder verlor und durch die dadurch hervorgerufene gravierende psychische Erkrankung jede Lebensperspektive verloren hat. (T7)
2 Ob 141/04f 2 Ob 141/04f Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 141/04f Vgl; Beis wie T2 nur: Der Schockschaden naher Angehöriger ist auch dann rechtswidrig, wenn die Gefühlsgemeinschaft zwischen ihnen und dem Unfallopfer vor dem Unfall gerade gestört war. (T8) Beisatz: Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. Durch die Gründung eines eigenen Haushaltes und einer eigenen Familie wird regelmäßig die Beziehung des Kindes zu den Eltern gelockert. Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes hingegen regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür - trotz Hinzutreten eines weiteren, hier nicht gegebenen Zurechnungsgrundes - nicht zu erfolgen. (Hier: Verlust der Mutter (61 Jahre) durch Sohn (circa 40 Jahre) und besonders enges und intensives Verhältnis: Trauerschmerzengeld von EUR 13.000,-- angemessen.) (T9)
2 Ob 90/05g 2 Ob 90/05g Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 90/05g Vgl auch; Beisatz: Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. (T10) Beisatz: Hier: Beziehung zweier Brüder, die einem Vater-Sohn-Verhältnis ähnelte; Trauerschmerzengeld 9.000,-- Euro. (T11) Veröff: SZ 2005/59
2 Ob 212/04x 2 Ob 212/04x Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 212/04x Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert; Schmerzengeld 11.000,-- Euro. (T12)
2 Ob 53/05s 2 Ob 53/05s Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 53/05s Auch; Beisatz: Erörterung der Frage, ob ein derartiger Schockschaden mit Krankheitswert auch im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen ist. (T13) Beisatz: Hier: Keine „schwerste" Verletzung. (T14)
7 Ob 28/07d 7 Ob 28/07d Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 28/07d Auch; Beis wie T13; Beis wie T14
1 Ob 88/07h 1 Ob 88/07h Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 88/07h Vgl aber; Beisatz: Die zwei Tage währende Anhaltung des Ehegatten der Klägerin und die Durchführung eines Strafverfahrens kann jedoch - bei objektiv-typisierender Betrachtung - in seiner Eignung, einen „Schockschaden " herbeizuführen, nicht mit der Tötung eines Angehörigen bzw eines Dritten oder mit schwersten Verletzungen eines - deshalb pflegebedürftigen - Angehörigen gleichgesetzt werden. (T15) Beisatz: Erleidet somit jemand einen Gesundheitsschaden, weil ein naher Angehöriger rechtswidrig (hier für zwei Tage) in Haft genommen wurde, liegt eine bloß mittelbare Schädigung vor, für die kein Schadenersatz gebührt. (T16) Veröff: SZ 2007/101
2 Ob 163/06v 2 Ob 163/06v Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v Vgl; Beis wie T2 nur: Erleidet ein naher Angehöriger des Getöteten einen Unfallschock mit Krankheitswert, dann macht es keinen Unterschied, ob dieser durch das Unfallerlebnis oder die Unfallsnachricht bewirkt wurde. (T17) Beis wie T13 nur: Ein Schockschaden mit Krankheitswert ist im Fall schwerster Verletzung naher Angehöriger zu ersetzen. (T18) Veröff: SZ 2007/96
2 Ob 135/07b 2 Ob 135/07b Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 135/07b Vgl; Beis wie T9 nur: Bei der Bemessung der Anspruchshöhe für Trauerschäden kommt es auf die Intensität der familiären Bindung an. Neben dem Alter von Unfallsopfer und Angehörigen ist insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung. (T19) Beisatz: Bemessungsfaktoren im vorliegenden Fall: Adoleszentes Entwicklungsstadium des Geschädigten, die Eltern-Kind-Beziehung als Anhaltspunkt für die Intensität der Gefühlsgemeinschaft, der gemeinsame Haushalt, mehrfache Krankenhausaufenthalte, suizidale Tendenzen. Sohn des Unfallopfers verliert mit seiner Mutter die einzige wichtige Bezugsperson in seinem Leben, zu der ein starkes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Fehlen eines familiären Rückhalts in der verbliebenen Kernfamilie und von „Bewältigungs-Mechanismen" aufgrund intellektueller Besonderheiten. Schmerzengeld Euro 35.000,-. (T20) Bem: Zusammenfassende Darstellung von bisherigen Schmerzengeldbemessungen bei psychischer Alteration mit Krankheitswert/Schockschaden und physiologischer Trauerreaktion ohne Krankheitswert/Trauerschmerzengeld. (T21)
5 Ob 18/08w 5 Ob 18/08w Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 18/08w Vgl; Beisatz: (Vermeintliche) Schockschäden naher Angehöriger mit (behauptetem) Krankheitswert sind jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn die Verletzungshandlung - im Rahmen einer typisierten Betrachtung - in hohem Maße geeignet erschien, einen solchen Schockschaden herbeizuführen, was insbesondere bei schwersten Verletzungen naher Angehöriger in Frage kommen kann. (T22) Beisatz: Hier: Weder das Schadensereignis (fehlerhafte, vornehmlich verzögerte ärztliche Maßnahmen zur Behandlung einer Hodentorsion des Zweitklägers) noch die daraus resultierenden Folgen beim Erstkläger (psychische Beeinträchtigungen) sind in ihrer Gravität auch nur annähernd mit Fällen vergleichbar, in denen bislang Ersatz für „Schockschäden" zuerkannt wurde. (T23)
2 Ob 55/08i 2 Ob 55/08i Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 55/08i Vgl; Beis wie T19; Vgl Beis wie T10; Vgl Beis wie T20 nur: Fehlen eines familiären Rückhalts in der verbliebenen Kernfamilie. (T24) Beisatz: Hier: Tod einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten haushaltszugehörigen 19jährigen Jugendlichen nach mehrtägigem Spitalsaufenthalt - Trauerschmerzengeld Eltern 20.000 Euro, Geschwister 15.000 Euro. (T25)
2 Ob 77/09a 2 Ob 77/09a Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 77/09a Vgl; Auch Beis wie T18; Beisatz: Die Frage, ob die physische oder psychische Beeinträchtigung des Unfallopfers ein solches Ausmaß erreicht, dass nach den diesbezüglichen Kriterien Schadenersatz für die dadurch ausgelöste seelische Gesundheitsschädigung eines nahen Angehörigen zuerkannt werden kann, entzieht sich einer allgemeinen Aussage des Obersten Gerichtshofs. Entscheidend sind vielmehr stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sein wird. (T26)
4 Ob 71/10k 4 Ob 71/10k Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 71/10k Vgl
2 Ob 138/10y 2 Ob 138/10y Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 138/10y Vgl
4 Ob 8/11x 4 Ob 8/11x Entscheidungstext OGH 12.04.2011 4 Ob 8/11x Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Beeinträchtigung der Eltern‑Kind‑Beziehung. (T27) Veröff: SZ 2011/48
2 Ob 136/11f 2 Ob 136/11f Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 136/11f Vgl; Auch Beis wie T4; Vgl Beis wie T13; Vgl Beis wie T17; Vgl Beis wie T18; Beisatz: Schockschaden durch Unfallnachricht bei schweren Verletzungen. (T28) Beisatz: „Schwerste Verletzungen“ sind solche, bei denen die Nachricht auf den nahen Angehörigen typischerweise ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. (T29) Bem: Siehe RS0127926. (T30) Veröff: SZ 2012/64
2 Ob 161/12h 2 Ob 161/12h Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 161/12h Vgl; Auch Beis wie T19; Auch Beis wie T20; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof folgt bei der Bemessung des Trauerschmerzengeldes einem schematischen Ansatz, der sich an den familiären Beziehungen zwischen dem hinterbliebenen Angehörigen und dem Unfallopfer orientiert. (T31)
2 Ob 70/14d 2 Ob 70/14d Entscheidungstext OGH 22.05.2014 2 Ob 70/14d Vgl; Beis wie T29; Beisatz: Das wird in der Regel nur auf Verletzungen von solcher Schwere zutreffen, bei der für das Unfallopfer entweder eine akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. (T32) Beisatz: Hier aber konkret nur Angst des Angehörigen vor künftigen eigenen psychischen Folgen. Eine Abgeltung bereits für die zweifellos vorhandene Einbuße an Lebensfreude würde ein Ausufern der Haftung für grundsätzlich nicht ersatzfähige Drittschäden bedeuten. (T33)
2 Ob 143/15s 2 Ob 143/15s Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 143/15s Auch; Beisatz wie T9 nur: Erhöhend wird sich im Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eines krankheitswertigen Schockschadens) auswirken, mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohne Krankheitswert häufig problematisch sein (2 Ob 84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür nicht zu erfolgen. (T34)
1 Ob 125/16p 1 Ob 125/16p Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p Vgl auch
1 Ob 114/16w 1 Ob 114/16w Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T19; Veröff: SZ 2016/79
2 Ob 189/16g 2 Ob 189/16g Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g Vgl auch
13 Os 139/17s 13 Os 139/17s Entscheidungstext OGH 14.03.2018 13 Os 139/17s Vgl