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RECHTSPRECHUNG


RS0032471


Bereinigungswirkung eines Vergleichs erstreckt sich auf später hervorgekommene Unzulässigkeiten des Bauwerkes: Soll nach dem festgestellten Parteiwillen durch den Vergleich der gesamte Rechtsstreit – Klage auf Zahlung des Werklohnes für Baumeisterarbeiten, Einwendung mangelhafter Leistungen des Klägers – bereinigt werden, dann erstreckt sich die Bereinigungswirkung auch auf später allenfalls hervorgekommene oder erst auftretende Unzulässigkeiten des Bauwerkes, weil sich ja diese ursächlich aus Mängeln der Leistung herleiten, die vor dem Vergleich lagen, der den gesamten Rechtsstreit zu bereinigen bestimmt war.


Rechtssatz:

Soll nach dem festgestellten Parteiwillen durch den Vergleich der gesamte Rechtsstreit - Klage auf Zahlung des Werklohnes für Baumeisterarbeiten, Einwendung mangelhafter Leistungen des Klägers - bereinigt werden, dann erstreckt sich die Bereinigungswirkung auch auf später allenfalls hervorgekommene oder erst auftretende Unzulässigkeiten des Bauwerkes, weil sich ja diese ursächlich aus Mängeln der Leistung herleiten, die vor dem Vergleich lagen, der den gesamten Rechtsstreit zu bereinigen bestimmt war.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob205/70; 3Ob41/87

Schlagworte:

Entscheidung:
04.11.1970

Norm:
ABGB §1389

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 205/70 6 Ob 205/70 Entscheidungstext OGH 04.11.1970 6 Ob 205/70
3 Ob 41/87 3 Ob 41/87 Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 41/87 Vgl; Beisatz: Nur die im Prozeß erhobenen Ansprüche und Einwendungen sind auch Gegenstand des Vergleiches, nicht aber Gewährleistungsansprüche, die im Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleiches im Prozeß über den Werklohn noch nicht entstanden und ihrer Art nach auch noch nicht konkret zu erwarten sind. (T1) Veröff: JBl 1988,380