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RECHTSPRECHUNG


RS0032766 T5


Zession des Bauträgers gegen Baugesellschaft zur Befriedigung einer Forderung des Erwerbers gegen Bauträger: Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (hier: Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (hier: Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab.


Rechtssatz:

Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach § 1397 ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. In letzterem Fall hat der Forderungsüberträger darzutun, dass und inwieweit der Forderungsübernehmer nur infolge seiner Säumnis aus der übertragenen Forderung nicht hat Befriedigung finden können.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob141/53; 8Ob78/70; 6Ob15/75; 1Ob655/82; 8Ob554/84; 7Ob171/02a; 6Ob296/05p; 8Ob70/08i; 7Ob13/09a; 3Ob246/09m

Schlagworte:

Entscheidung:
03.06.1953

Norm:
ABGB §1397
ABGB §1414

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 141/53 2 Ob 141/53 Entscheidungstext OGH 03.06.1953 2 Ob 141/53 Veröff: SZ 26/142
8 Ob 78/70 8 Ob 78/70 Entscheidungstext OGH 14.04.1970 8 Ob 78/70 nur: Während bei der Zession an Zahlungsstatt dem Gläubiger nur der Regress nach § 1397 ABGB bleibt, ist bei Zession zahlungshalber der Rückgriff auf die ursprüngliche Schuld zulässig und die ursprüngliche Forderung nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. (T1) Veröff: SZ 43/73 = EvBl 1970/327 S 577 = QuHGZ 1971 H1/77
6 Ob 15/75 6 Ob 15/75 Entscheidungstext OGH 20.03.1975 6 Ob 15/75 Auch; Beisatz: Der Zessionar darf erst dann auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, wenn er sich mit der nötigen Sorgfalt also ernstlich bemüht hat, die Forderung einzutreiben; dabei hat er dieselbe Sorgfalt anzuwenden, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt und muss sodann bei der Klageführung gegen den Zedenten diesbezügliche Tatsachenbehauptungen aufstellen. (T2) Veröff: EvBl 1976/34 S 72 = JBl 1975,603
1 Ob 655/82 1 Ob 655/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 655/82 Ähnlich; nur T1; Beisatz: Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung gegen den Beklagten begründet allerdings die Verpflichtung, die abgetretene Forderung bei Zahlung der Schuld rückzuübertragen. (T3)
8 Ob 554/84 8 Ob 554/84 Entscheidungstext OGH 22.11.1984 8 Ob 554/84 Auch
7 Ob 171/02a 7 Ob 171/02a Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 171/02a Vgl auch; nur T1
6 Ob 296/05p 6 Ob 296/05p Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 296/05p Beisatz: Ob der Zessionar im Rahmen seiner ernstlichen Bemühungen zur Einziehung der abgetretenen Forderung auch zur Klagsführung verpflichtet ist, kann nur nach der Lage des einzelnen Falles beurteilt werden. Eine voraussichtlich aussichtslose Klagsführung kann jedoch nicht verlangt werden. (T4)
8 Ob 70/08i 8 Ob 70/08i Entscheidungstext OGH 05.08.2008 8 Ob 70/08i Vgl; Beisatz: Im Allgemeinen erfolgt die Zession einer Forderung (hier: Bauträger gegen Baugesellschaft) zur Befriedigung einer anderen Forderung (hier: Erwerber gegen Bauträger) im Zweifel nur zahlungshalber. Der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung ist dabei grundsätzlich weiter möglich. Die ursprüngliche Forderung ist nur bis zu einem vergeblichen Eintreibungsversuch gestundet. Der Gläubiger muss sich mit der nötigen Sorgfalt ernstlich bemüht haben, die Forderung beim neuen Schuldner einzutreiben. Ob dazu auch eine Klagsführung erforderlich ist, hängt von den konkreten vertraglichen Regelungen ab. (T5); Beisatz: Hier: Zur Rechtsnatur der Zession nach § 16 BTVG. (T6); Bem: Siehe auch RS0123876. (T7)
7 Ob 13/09a 7 Ob 13/09a Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 13/09a Auch; Beis ähnlich wie T2
3 Ob 246/09m 3 Ob 246/09m Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m nur T1; Veröff: SZ 2010/25