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RECHTSPRECHUNG


RS0033674


In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (bspw Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlaß. Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden. Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Rechtsprechung betrifft allerdings lediglich Vorheriger SuchbegriffBaulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen.


Rechtssatz:

In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen (hier: Ruhezeitenverordnung eines Kurortes) entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. Soweit die Immissionen über das zu duldende Maß hinausgehen, besteht ein Abwehranspruch, der einen schuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ebenfalls ausschließt. Für eine analoge Anwendung des § 364a ABGB besteht kein Anlaß.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob742/83; 8Ob372/97g; 10Ob46/04v; 1Ob73/05z; 5Ob57/13p; 6Ob216/13b

Schlagworte:

Entscheidung:
09.11.1983

Norm:
ABGB §364 A
ABGB §364 B2
ABGB §364 B4
sbg BauPolG §13

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 742/83 1 Ob 742/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83 Veröff: SZ 56/158 = MietSlg 35029
8 Ob 372/97g 8 Ob 372/97g Entscheidungstext OGH 26.11.1997 8 Ob 372/97g Auch; nur: In einem geschlossenen Siedlungsgebiet müssen die Anrainer bauführungsbedingte Immissionen (Baulärm, Staub, Erschütterungen usw), die auch bei schonungsvoller, den Bauvorschriften und sonstigen Beschränkungen entsprechender Bauführung unvermeidlich sind, als ortsüblich dulden, ohne einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen zu können. (T1) Beisatz: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt. (T2)
10 Ob 46/04v 10 Ob 46/04v Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 46/04v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch Ö-Normen können dabei Anhaltspunkte für die Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung einer Liegenschaft vorliegt, bilden. (T3) Beisatz: Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. (T4)
1 Ob 73/05z 1 Ob 73/05z Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 73/05z Auch; nur T4
5 Ob 57/13p 5 Ob 57/13p Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 57/13p Auch
6 Ob 216/13b 6 Ob 216/13b Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 216/13b Vgl aber; Beisatz: Diese Rechtsprechung betrifft lediglich Baulärm, nicht aber andere von einer Baustelle ausgehende Immissionen. Sie lässt sich auf Erschütterungen, die Schäden an Gebäuden hervorrufen, nicht übertragen. Solche schwerwiegenden Beeinträchtigungen sind nämlich niemals als ortsüblich anzusehen und daher nicht entschädigungslos hinzunehmen. (T5)