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RECHTSPRECHUNG


RS0033715


Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden, nicht übersteigen, sind – innerhalb der erlaubten Bauzeiten – regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der „Saison“, Rechnung getragen werden.


Rechtssatz:

Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Charakter des Baugebietes näher konkretisiert werden (§ 13 Abs 1 Z 2 Sbg BauPolG), nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. Dem besonders schutzwürdigen Charakter eines Kurbereiches kann nur durch möglichste Herabsetzung der Lärmintensität und durch die Beachtung bestimmter täglicher Ruhezeiten, allenfalls auch durch absolutes Verbot aufschiebbarer Bauarbeiten während der "Saison", Rechnung getragen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob742/83; 10Ob46/04v

Schlagworte:

Entscheidung:
09.11.1983

Norm:
ABGB §364a
sbg BauPolG §13 Abs1 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 742/83 1 Ob 742/83 Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 742/83 Veröff: MietSlg 35029 = SZ 56/158
10 Ob 46/04v 10 Ob 46/04v Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 46/04v nur: Einwirkungen durch Baulärm, die allenfalls durch Lärmgrößenverordnungen der Landesregierung näher konkretisiert werden, nicht übersteigen, sind - innerhalb der erlaubten Bauzeiten - regelmäßig als ortsüblich anzusehen. (T1)