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RECHTSPRECHUNG


RS0035028


Einsichtsrecht in Unterlagen: Dem Einsichtsrecht unterliegen alle Urkunden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Rechtsverhältnis zwischen dem Einsichtswerber und dem Urkundeninhaber stehen. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist. Wenn so bspw die Versicherung des Bauführers eine Beweissicherung betreffend den Zustand eines Nachbarhauses durchführt, dann kann dessen Eigentümer auch darin Einsicht verlangen.


Rechtssatz:

Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Dass der Anspruchsteller und der Besitzer der Urkunde durch das Rechtsverhältnis verbunden sind, bildet den Regelfall, ist aber wegen der unbestimmten Fassung des Gesetzes nicht notwendig. In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObA153/88; 4Ob519/94; 1Ob2151/96x; 2Ob151/97p; 2Ob267/04k; 1Ob94/06i; 5Ob225/08m

Schlagworte:

Entscheidung:
28.09.1988

Norm:
EGZPO ArtXLIII
ZPO §304

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObA 153/88 9 ObA 153/88 Entscheidungstext OGH 28.09.1988 9 ObA 153/88 Veröff: SZ 61/208
4 Ob 519/94 4 Ob 519/94 Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 519/94 Auch; Beisatz: Hier: Sachverständigengutachten (T1)
1 Ob 2151/96x 1 Ob 2151/96x Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2151/96x Auch; nur: In dieser Variante kommt es nicht auf den Zweck, sondern allein auf den Inhalt der Urkunde an. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist. (T2)
2 Ob 151/97p 2 Ob 151/97p Entscheidungstext OGH 29.10.1998 2 Ob 151/97p nur: Dem Einsichtsrecht unterliegen Urkunden, die ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben, das zwischen dem Anspruchsteller und einem anderen besteht. Es genügt, dass der bekundete Vorgang zu dem fraglichen Rechtsverhältnis in unmittelbarer rechtlicher Beziehung steht. Es reicht aus, dass die Urkunde eine objektive und unmittelbare Beziehung zu dem Rechtsverhältnis aufweist, an dem der die Vorlegung Begehrende beteiligt ist. (T3); Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherungspolizze. (T4)
2 Ob 267/04k 2 Ob 267/04k Entscheidungstext OGH 25.11.2004 2 Ob 267/04k Vgl auch; Beisatz: Eine vom Haftpflichtversicherer des Bauführers errichtete Urkunde über eine Beweissicherung betreffend den Zustand des Nachbarhauses dient nach den maßgeblichen objektiven Kriterien zum Zeitpunkt ihrer Schaffung (auch) den Interessen des Eigentümers des Nachbargrundstücks. (T5); Beisatz: Dass die Urkunde von einem Dritten errichtet wurde, spielt keine Rolle. (T6)
1 Ob 94/06i 1 Ob 94/06i Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 94/06i Auch; Beisatz: In Ermangelung einer Verbindung des Anspruchstellers und des Urkundenbesitzers durch ein diesen gemeinsames Rechtsverhältnis ist somit die Frage nach der Gemeinschaftlichkeit einer Urkunde nach deren Inhalt zu lösen (so schon 4 Ob 519/94). (T7); Veröff: SZ 2006/74
5 Ob 225/08m 5 Ob 225/08m Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 225/08m Auch; Beis wie T7