RECHTSPRECHUNG
RS0037394
Keine Klage auf Zustimmung aus Auszahlung aus Baustellenkasse: Wer einen – ziffernmäßig anzugebenden – Anspruch auf Zahlung seines restlichen Werklohnes hat, kann nicht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Ausfolgung eines nicht näher bezeichneten Betrages aus einer gemeinsamen Baustellenkasse des Bauherren klagen; es ist Sache des Beklagten, die Ansprüche des Klägers entweder selbst zu befriedigen oder aus von ihm zur Verfügung gestellten Geldern befriedigen zu lassen.
- Rechtssatz:
Wer einen - ziffernmäßig anzugebenden - Anspruch auf Zahlung seines restlichen Werklohnes hat, kann nicht auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Ausfolgung eines nicht näher bezeichneten Betrages aus einer gemeinsamen Baustellenkasse des Bauherren klagen; es ist Sache des Beklagten, die Ansprüche des Klägers entweder selbst zu befriedigen oder aus von ihm zur Verfügung gestellten Geldern befriedigen zu lassen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob623/78
- Schlagworte:
- Zahlung
- Entscheidung:
- 27.06.1978
- Norm:
- ZPO §226 IIA
ZPO §226 IIB3 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 623/78 5 Ob 623/78 Entscheidungstext OGH 27.06.1978 5 Ob 623/78