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RECHTSPRECHUNG


RS0037907 T11


Kein Vorbringen für jede Einzelforderung notwendig: Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die von den Vorinstanzen vermisste mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit. Werklohnanspruch aus einer einheitlichen Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt.


Rechtssatz:

Setzt sich ein auf einen einheitlichen Anspruchsgrund gestütztes Begehren aus zahlreichen Einzelforderungen zusammen, die während eines längeren Zeitraumes aufgelaufen sind, so würde das Gebot nach einer Präzisierung des Vorbringens überspannt, würde man für jeden einzelnen von unter Umständen hunderten Fällen ein gesondertes detailliertes Vorbringen fordern. Die von den Vorinstanzen vermisste mangelnde Aufgliederung in einzelne Posten oder Zeiträume nimmt dem diesbezüglichen Vorbringen nicht die Schlüssigkeit (in diesem Sinne auch 8 Ob 209/79).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9ObA326/89; 1Ob666/90; 8Ob672/89; 1Ob291/00a; 8Ob294/01w; 8Ob135/03s; 7Ob105/05z; 1Ob99/07a; 10Ob63/08z; 3Ob258/09a; 9Ob4/12x; 10Ob37/13h; 3Ob235/13z; 4Ob241/14s; 5Ob123/15x; 6Ob92/15w; 1Ob253/15k

Schlagworte:

Entscheidung:
06.12.1989

Norm:
ZPO §226 IIIA
ZPO §226 IIIB

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 ObA 326/89 9 ObA 326/89 Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 326/89
1 Ob 666/90 1 Ob 666/90 Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 666/90
8 Ob 672/89 8 Ob 672/89 Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89 Vgl; Beisatz: Gleichartige Ansprüche können zu einem einheitlichen Begehren zusammengefasst werden, sodass etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch Pauschalierung ist möglich; jedoch ist der Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern. (T1) Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
1 Ob 291/00a 1 Ob 291/00a Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 291/00a Auch; Beisatz: Begehrt ein Rechtsanwalt aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen nicht die Summe des Honorars, sondern einen Pauschalbetrag ohne nähere Aufschlüsselung, so ist dieser Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T2) Beisatz: Gleiches muss auch dann gelten, wenn der Mandant eines Rechtsanwalts den Ersatz des von ihm an den Rechtsvertreter zu leistenden oder geleisteten Honorars begehrt. (T3) Beisatz: Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. (T4)
8 Ob 294/01w 8 Ob 294/01w Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w Auch; Beis wie T2 nur: Dieser Pauschalbetrag ist entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T5) Beis wie T4
8 Ob 135/03s 8 Ob 135/03s Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 135/03s Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Ein Pauschalbegehren auf Mängelbehebungskosten ist zulässig, auch wenn sie höher sind als der Pauschalbetrag. (T6)
7 Ob 105/05z 7 Ob 105/05z Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 105/05z Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Bei objektiver Klagehäufung ist ein Pauschalbetrag entsprechend aufzugliedern. (T7)
1 Ob 99/07a 1 Ob 99/07a Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 99/07a Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T8)
10 Ob 63/08z 10 Ob 63/08z Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 63/08z Auch; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T9)
3 Ob 258/09a 3 Ob 258/09a Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 258/09a Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
9 Ob 4/12x 9 Ob 4/12x Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 Ob 4/12x Vgl; Beis ähnlich wie T2
10 Ob 37/13h 10 Ob 37/13h Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 Ob 37/13h Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
3 Ob 235/13z 3 Ob 235/13z Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 235/13z Auch; Beis wie T9
4 Ob 241/14s 4 Ob 241/14s Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 241/14s Auch; Beisatz: Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10) Beisatz: Hier: Werklohnanspruch aus einer einheitlichen Schlussrechnung für ein einheitliches Bauprojekt. (T11)
5 Ob 123/15x 5 Ob 123/15x Entscheidungstext OGH 23.11.2015 5 Ob 123/15x Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Honoraranspruch eines Rechtsanwalts aus einem einzigen Auftragsverhältnis. (T12)
6 Ob 92/15w 6 Ob 92/15w Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w Beis ähnlich wie T11
1 Ob 253/15k 1 Ob 253/15k Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 253/15k Auch; Beis wie T9; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird auf die Zumutbarkeit einer Aufgliederung abgestellt. (T13) Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T14)