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RECHTSPRECHUNG


RS0038228


Entschädigung als Kapitalbetrag: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung bereits in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, hat der Notwegberechtigte in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen. Die Entschädigung umfasst als Kapitalbetrag auch bereits alle Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung.


Rechtssatz:

Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. Der Notwegberechtigte hat in Zukunft keinen Anteil an den Erhaltungskosten eines solchen gemeinsamen Weges zu tragen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob178/75; 1Ob701/86; 6Ob108/99x; 8Ob91/14m

Schlagworte:

Entscheidung:
17.09.1975

Norm:
ABGB §483 Satz2
ABGB §494
NWG §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 178/75 1 Ob 178/75 Entscheidungstext OGH 17.09.1975 1 Ob 178/75 Veröff: NZ 1977,60 = JBl 1976,317
1 Ob 701/86 1 Ob 701/86 Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 701/86 nur: Da durch die Mitbenützung eines fremden Privatweges als Notweg verursachte Mehrauslagen der Wegerhaltung in den Entschädigungsbetrag einzubeziehen sind, gelten für diesen Fall nicht die §§ 483 zweiter Satz und 494 ABGB. (T1)
6 Ob 108/99x 6 Ob 108/99x Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x
8 Ob 91/14m 8 Ob 91/14m Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 91/14m Auch; Beisatz: Bei Einräumung einer Mitbenützung fremder Privatwege umfasst die dem Grundeigentümer zu leistende Entschädigung die Wertminderung der betroffenen Grundstücke und abweichend von § 483 Satz 2 und § 494 ABGB auch die Mehrauslagen der künftigen Wegerhaltung. (T2)