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RECHTSPRECHUNG


RS0038952


Das Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Folgen eines Unfalls kann nicht deshalb als ungerechtfertigt angesehen werden, weil sich möglicherweise innerhalb der Verjährungsfrist noch klären wird, ob Spätfolgen zu erwarten sein werden oder nicht. Maßgebend für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist die Situation zur Zeit des Verhandlungsschlusses.


Rechtssatz:

Das Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Folgen eines Unfalls kann nicht deshalb als ungerechtfertigt angesehen werden, weil sich möglicherweise innerhalb der Verjährungsfrist noch klären wird, ob Spätfolgen zu erwarten sein werden oder nicht. Maßgebend für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist die Rechtslage zur Zeit des Verhandlungsschlusses.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob128/62; 2Ob276/65; 1Ob49/67; 2Ob129/68; 2Ob98/68; 2Ob284/69; 2Ob401/70; 2Ob159/78; 7Ob756/79; 14Ob140/86 (14Ob141/86); 1Ob186/01m

Schlagworte:

Entscheidung:
18.12.1962

Norm:
ZPO §228 B1aa
ZPO §406 Aa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 128/62 4 Ob 128/62 Entscheidungstext OGH 18.12.1962 4 Ob 128/62 Veröff: SZ 35/132
2 Ob 276/65 2 Ob 276/65 Entscheidungstext OGH 09.11.1965 2 Ob 276/65
1 Ob 49/67 1 Ob 49/67 Entscheidungstext OGH 14.09.1967 1 Ob 49/67
2 Ob 129/68 2 Ob 129/68 Entscheidungstext OGH 09.05.1968 2 Ob 129/68
2 Ob 98/68 2 Ob 98/68 Entscheidungstext OGH 24.05.1968 2 Ob 98/68 Veröff: ZVR 1969/156 S 134
2 Ob 284/69 2 Ob 284/69 Entscheidungstext OGH 23.10.1969 2 Ob 284/69 Veröff: ZVR 1970/122 S 164
2 Ob 401/70 2 Ob 401/70 Entscheidungstext OGH 17.12.1970 2 Ob 401/70 Veröff: ZVR 1971/261 S 345
2 Ob 159/78 2 Ob 159/78 Entscheidungstext OGH 19.10.1978 2 Ob 159/78 nur: Maßgebend für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist die Rechtslage zur Zeit des Verhandlungsschlusses. (T1)
7 Ob 756/79 7 Ob 756/79 Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 756/79 nur T1
14 Ob 140/86 14 Ob 140/86 Entscheidungstext OGH 16.09.1986 14 Ob 140/86 Vgl auch; nur T1
1 Ob 186/01m 1 Ob 186/01m Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 186/01m Vgl aber; Beisatz: Der Grundgedanke, eine Feststellungsklage scheide nicht schon deshalb aus, weil die klageweise Geltendmachung von Leistungsansprüchen in Hinkunft irgendwann möglich sein werde, ist trotz der Judikaturwende zum Verjährungsbeginn (SZ 68/238 - verstärkter Senat) weiterhin aktuell und steht im Einklang mit der älteren - nicht auf Schadenersatzansprüche beschränkte, sondern eine allgemeine Leitlinie zeichnenden - Rechtsprechung, dass ein Feststellungsinteresse (nur) dann zu verneinen sei, "wenn die Leistungsklage demnächst eingebracht werden kann". (T2) Beisatz: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Geltendmachung von Leistungsansprüchen irgendwann möglich sein werde. (T3) Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Klage auf Abgabe von Aufsandungserklärungen, die sich auf die in einem verbücherungsfähigen Teilungsplan bestimmt bezeichnete Grundflächen beziehen sollen, erst nach Erstellung eines solchen Plans Aussicht auf Erfolg hat. (T4)