zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0040363


Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht.


Rechtssatz:

Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. Diese Privatgutachten können also in dem für den Wiederaufnahmskläger günstigsten Fall nur dazu Anlass sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren über die in ihnen erörterten Gegenstände Gutachten von Gerichtssachverständigen, zu welchen denkbarerweise auch die Privatgutachter bestellt werden könnten, eingeholt werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob49/70 (7Ob50/70); 7Ob144/73; 4Ob577/74; 3Ob224/74; 1Ob606/78; 6Ob721/81; 10ObS326/89; 1Ob128/02h; 17Ob21/10b; 8Ob75/11d; 9Ob58/14s

Schlagworte:

Entscheidung:
25.09.2014

Norm:
ZPO §294
ZPO §351
ZPO §530 Z7 G1 ZPO § 294 heute ZPO § 294 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005 ZPO § 294 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.2006 ZPO § 351 heute ZPO § 351 gültig ab 01.01.1898 ZPO § 530 heute ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 49/70 7 Ob 49/70 Entscheidungstext OGH 22.04.1970 7 Ob 49/70 Veröff: JBl 1971,144
7 Ob 144/73 7 Ob 144/73 Entscheidungstext OGH 05.09.1973 7 Ob 144/73
4 Ob 577/74 4 Ob 577/74 Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 577/74 nur: Mit Privatgutachten allein lässt sich kein Sachverständigenbeweis führen. Sie sind vielmehr lediglich Privaturkunden, die Beweis machen, dass ihr Inhalt der Ansicht des jeweiligen Gutachtenverfassers entspricht. (T1)
3 Ob 224/74 3 Ob 224/74 Entscheidungstext OGH 21.01.1975 3 Ob 224/74 nur T1
1 Ob 606/78 1 Ob 606/78 Entscheidungstext OGH 28.06.1976 1 Ob 606/78 Auch; nur T1
6 Ob 721/81 6 Ob 721/81 Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 721/81 Auch; nur T1; Beisatz: Einholen lediglich einer schriftlichen Stellungnahme eines Privatgutachters (Zeugen) im Berufungsverfahren begründet (auch) im Vaterschaftsprozess Verfahrensmangel. (T2)
10 ObS 326/89 10 ObS 326/89 Entscheidungstext OGH 21.11.1989 10 ObS 326/89 nur T1
1 Ob 128/02h 1 Ob 128/02h Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 128/02h Vgl; Beisatz: Ein Privatgutachten ist ein Beweismittel, das im Falle des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zur Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens führen kann. Ein solches könnte allenfalls Anlass dafür sein, dass in einem wiederaufgenommenen Verfahren das Gutachten eines Gerichtssachverständigen eingeholt werde, außer das Beweisthema (des Privatgutachtens) wäre bereits im Vorprozess bekannt gewesen und die Wiederaufnahmskläger hätten den Sachverständigenbeweis bereits im Vorprozess antreten können. (T3)
17 Ob 21/10b 17 Ob 21/10b Entscheidungstext OGH 12.04.2011 17 Ob 21/10b Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Anders als im Sicherungsverfahren, wo bloße Bescheinigung genügt, können im Zivilprozess Feststellungen aufgrund von Privatgutachten nur mit Zustimmung des Gegners getroffen werden (vgl RS0126740). (T4); Veröff: SZ 2011/49
8 Ob 75/11d 8 Ob 75/11d Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 75/11d Auch; nur T1
9 Ob 58/14s 9 Ob 58/14s Entscheidungstext OGH 25.09.2014 9 Ob 58/14s Auch; nur: Alleine mit Privatgutachten kann kein Sachverständigenbeweis geführt werden. (T5)