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RECHTSPRECHUNG


RS0040665


Ein Sachverständiger kann nicht deshalb als befangen abgelehnt werden, weil sein Gutachten für eine Partei ungünstig ausgefallen ist.


Rechtssatz:

Diese Bestimmung will verhindern, daß der Sachverständige zwar formell wegen eines Befangenheitsgrundes , tatsächlich aber deshalb abgelehnt wird, weil das Gutachten einer Partei ungünstig erscheint.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob36/72 (4Ob37/72)

Schlagworte:

Entscheidung:
27.06.1972

Norm:
ZPO §355 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 36/72 4 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 36/72