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WEITERE INFORMATIONEN
4 Ob 36/72 4 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 36/72
RECHTSPRECHUNG
RS0040665
Ein Sachverständiger kann nicht deshalb als befangen abgelehnt werden, weil sein Gutachten für eine Partei ungünstig ausgefallen ist.
- Rechtssatz:
Diese Bestimmung will verhindern, daß der Sachverständige zwar formell wegen eines Befangenheitsgrundes , tatsächlich aber deshalb abgelehnt wird, weil das Gutachten einer Partei ungünstig erscheint.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 4Ob36/72 (4Ob37/72)
- Schlagworte:
- Befangenheit
- Entscheidung:
- 27.06.1972
- Norm:
- ZPO §355 Abs2
- Kategorie:
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Entscheidungstexte
4 Ob 36/72 4 Ob 36/72 Entscheidungstext OGH 27.06.1972 4 Ob 36/72