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RECHTSPRECHUNG


RS0049869


Ein Kraftfahrzeuglenker darf sich im Regelfall darauf verlassen, dass die an einer Kreuzung angebrachte, auf Handbetrieb geschaltete Lichtampel von dem diensthabenden Beamten in einer der jeweiligen Verkehrssituation angepassten, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genügenden Weise bedient und – nach der zeitlichen Ausdehnung der Gelblichtphase – grünes Licht, also „Freie Fahrt“ erst nach Beendigung eines durch Hilfszeichengebung geregelten Querverkehrs, Abbiegeverkehrs und Einbiegeverkehrs gegeben wird.


Rechtssatz:

Ein Kraftfahrzeuglenker darf sich im Regelfall darauf verlassen, daß die an einer Kreuzung angebrachte, auf Handbetrieb geschaltete Lichtampel von dem diensthabenden Beamten in einer der jeweiligen Verkehrssituation angepaßten, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit genügenden Weise bedient und - nach der zeitlichen Ausdehnung der Gelblichtphase - grünes Licht, also "Freie Fahrt" erst nach Beendigung eines durch Hilfszeichengebung geregelten Querverkehrs, Abbiegeverkehrs und Einbiegeverkehrs gegeben wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob67/67

Schlagworte:

Entscheidung:
03.05.1967

Norm:
AHG §1 Cd10
StVO §36
StVO §37
StVO §38
StVO §41

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 67/67 1 Ob 67/67 Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 67/67 Veröff: KJ 1967,89 = ZVR 1968/124 S 235