RECHTSPRECHUNG
RS0049874
Amtshaftung der Straßenbehörde: Wenn eine Straßenbaustelle in einem durch Steinschlag gefährdeten Bereich liegt, dann hat die Behörde durch Auflage (§ 90 Abs 3 StVO) dafür Sorge zu tragen, dass eine Baustellenverkehrsampel so aufgestellt wird, dass Verkehrsteilnehmer beim Warten vor der roten Ampel nicht durch eine abgehende Steinlawine getroffen werden können. Handelt die Behörde sorgfaltswidrig, kann ihre Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz in Betracht kommen.
- Rechtssatz:
Liegt eine Straßenbaustelle in einem durch Steinschlag gefährdeten Bereich, hat die Behörde durch Auflage (§ 90 Abs 3 StVO) bzw die von ihr zur Kontrolle beauftragte Gendarmerie dafür Sorge zu tragen, daß eine Baustellenverkehrsampel so aufgestellt wird, daß Verkehrsteilnehmer nicht durch die im besonderen Gefahrenbereich angeordnete Anhaltepflicht bei rotem Lichtzeichen mehr als unvermeidbar gefährdet werden.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 1Ob7/75
- Schlagworte:
- Baustellensicherung
- Entscheidung:
- 19.03.1975
- Norm:
- AHG §1 Cd10
StVO §90 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
1 Ob 7/75 1 Ob 7/75 Entscheidungstext OGH 19.03.1975 1 Ob 7/75 Veröff: SZ 48/29