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RECHTSPRECHUNG


RS0052925


Höhe der Entschädigungssumme: Der Antragsteller hat gemß § 5 NWG für allen Schaden, der dem Antragsgegner durch die Einräumung des Notwegs zugefügt wird, eine angemessene Entschädigung in einem Kapitalbetrag zu leisten. Somit müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden und Nachteile ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden. Der durch die Herstellung einer Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben.


Rechtssatz:

Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden (vgl SZ 18/132). Die Grundsätze des Bewertungsgesetzes 1955 können bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages nicht herangezogen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob328/63; 4Ob561/76; 5Ob634/76; 6Ob108/99x; 2Ob115/02d; 3Ob235/05p; 3Ob192/07t

Schlagworte:

Entscheidung:
08.01.1964

Norm:
BewG 1955 §1
NWG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 328/63 6 Ob 328/63 Entscheidungstext OGH 08.01.1964 6 Ob 328/63 Veröff: SZ 37/2 = EvBl 1964/266 S 394 = JBl 1964,373
4 Ob 561/76 4 Ob 561/76 Entscheidungstext OGH 05.10.1976 4 Ob 561/76 nur: Nach § 5 NWG müssen durch die Entschädigungssumme alle Schäden ersetzt werden, die der mit dem Notweg belasteten Liegenschaft zugefügt werden. (T1) Beisatz: Hier: Erschwerung der Wirtschaftsführung. (T2)
5 Ob 634/76 5 Ob 634/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 634/76 Beisatz: "Alle Nachteile" (T3)
6 Ob 108/99x 6 Ob 108/99x Entscheidungstext OGH 24.06.1999 6 Ob 108/99x Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung der Entschädigung ist auch auf diejenigen Nachteile Rücksicht zu nehmen, welche diese Berechtigten durch die Einräumung des Notweges erleiden. Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T4)
2 Ob 115/02d 2 Ob 115/02d Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 115/02d Auch; Beisatz: Der durch die Herstellung einer neuen Wegeanlage entstehende Schaden besteht im Verkehrswert der in Anspruch genommenen Grundfläche, darüber hinaus können sich eine Wertminderung des dem Eigentümer verbleibenden Restgrundstückes sowie Nachteile durch erschwerte Bewirtschaftung des übrigen Grundbesitzes ergeben. (T5); Veröff: SZ 2004/50
3 Ob 235/05p 3 Ob 235/05p Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 235/05p Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Entschädigungsanspruch steht nur dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu, an ihn sind die anderen an der Liegenschaft Berechtigten gewiesen; doch wird auf sie insofern Bedacht genommen, als bei Belastung der Liegenschaft mit dinglichen Rechten die Entschädigung zu Gericht zu erlegen und nach den Grundsätzen für die Verteilung des Meistbotes zu verteilen ist. (T6); Beisatz: Wie ein Umkehrschluss aus § 5 Abs 2 zweiter Satz NWG aF ergibt, haben an der belasteten Liegenschaft dinglich Berechtigte, „zu deren Befriedigung das Entschädigungskapital zu dienen hat (§ 22 NWG)", anders als sonstige Berechtigte, die an den Eigentümer verwiesen werden, einen unmittelbaren Entschädigungsanspruch gegenüber dem Eigentümer des notleidenden Grundstücks. (T7)
3 Ob 192/07t 3 Ob 192/07t Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192/07t Vgl; Beisatz: Die Entschädigungssumme nach § 5 NWG muss zumindest die Verminderung des Verkehrswerts ausgleichen. (T8)