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RECHTSPRECHUNG


RS0053346


Beachtlichkeit von Lärm- und Staubentwicklung in Folge der Heranrückung an die Straße bei teilweise Enteignung, wenn diese die Erneuerung eines lebenden Zaunes verhindert: Eine Verkehrswertminderung eines Hauses, das durch teilweise Enteignung von Grund näher an die Straße herangerückt wird, ist zu ersetzen. Daher ist auch eine Wertminderung der Restliegenschaft durch die aus dem Betrieb einer Straße auf dem enteigneten Liegenschaftsanteil kommenden Einwirkungen von Staub, Lärm und dergleichen zu berücksichtigen, wenn infolge der zu geringen Entfernung des Gebäudes auf der verbleibenden Restliegenschaft von der Straße die Erneuerung eines früher bestandenen lebenden Zaunes unmöglich ist.


Rechtssatz:

Eine Verkehrswertminderung eines Hauses, das durch teilweise Enteignung von Grund näher an die Straße herangerückt wird, ist zu ersetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob43/58; 6Ob206/59; 8Ob47/63; 5Ob96/68; 5Ob100/70; 5Ob230/75; 7Ob692/83 (7Ob693/83, 7Ob694/83)

Schlagworte:

Entscheidung:
29.01.1958

Norm:
BStG §18 Abs1
EisbEG §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 43/58 7 Ob 43/58 Entscheidungstext OGH 29.01.1958 7 Ob 43/58 Veröff: ZVR 1958/150 S 158
6 Ob 206/59 6 Ob 206/59 Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 206/59
8 Ob 47/63 8 Ob 47/63 Entscheidungstext OGH 12.03.1963 8 Ob 47/63 Beisatz: Bei der festzusetzenden Entschädigung für die Enteignung sind nur die Folgen der Enteignung, nicht aber die Folgen der Errichtung der Anlage (etwa Wertminderung durch Staub und Lärm, die ein Gebäude infolge der zu errichtenden Straßenlage erleiden wird) zu berücksichtigen (vgl auch 7 Ob 43/58, 1 Ob 644/57, 5 Ob 242/62 ua). (T1) Veröff: ZVR 1963/251 S 246
5 Ob 96/68 5 Ob 96/68 Entscheidungstext OGH 24.04.1968 5 Ob 96/68
5 Ob 100/70 5 Ob 100/70 Entscheidungstext OGH 29.04.1970 5 Ob 100/70
5 Ob 230/75 5 Ob 230/75 Entscheidungstext OGH 09.12.1975 5 Ob 230/75 Beisatz: Daher ist auch eine Wertminderung der Restliegenschaft durch die aus dem Betrieb einer Straße auf dem enteigneten Liegenschaftsanteil kommenden Einwirkungen von Staub, Lärm und dergleichen zu berücksichtigen, wenn infolge der zu geringen Entfernung des Gebäudes auf der verbleibenden Restliegenschaft von der Straße die Erneuerung eines früher bestandenen lebenden Zaunes unmöglich ist. (T2) Veröff: RZ 1976/86 S 157
7 Ob 692/83 7 Ob 692/83 Entscheidungstext OGH 01.09.1983 7 Ob 692/83