RECHTSPRECHUNG
RS0053357
Entschädigung für unbrauchbar gemachten Brunnen: Soweit ein auf dem Restgrundstück befindlicher Brunnen durch die Heranführung der auf dem enteigneten Grund trassierten Straße unbrauchbar wird, handelt es sich nicht um eine Schädigung durch die Anlage und den Betrieb der Straße, sondern um eine unmittelbare Folge der Enteignung. Der dadurch dem Enteigneten erwachsene Schaden ist deshalb nach dem BStG zu entschädigen.
- Rechtssatz:
Soweit ein auf dem Restgrundstück befindlicher Brunnen durch die Heranführung der auf dem enteigneten Grund trassierten Straße unbrauchbar wird, handelt es sich nicht um eine Schädigung durch die Anlage und den Betrieb der Straße, sondern um eine unmittelbare Folge der Enteignung. Der dadurch dem Enteigneten erwachsene Schaden ist deshalb nach dem BStG zu entschädigen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob98/67
- Schlagworte:
- Bundesstrassengesetz - Enteignung
- Entscheidung:
- 24.05.1967
- Norm:
- BStG §18 Abs1
EisbEG §6 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 98/67 5 Ob 98/67 Entscheidungstext OGH 24.05.1967 5 Ob 98/67