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RECHTSPRECHUNG


RS0053367 [T2]:


Berücksichtigung von Bewuchs bei der Liegenschaftsbewertung bzw im Enteignungsverfahren: Bei Bauland bzw Bauerwartungsland fällt ein geringwertiger Bewuchs bei der Wertermittlung in der Regel nicht ins Gewicht. Nur ein Bewuchs, der nach den Umständen für den Durchschnittskäufer einen Grund darstellt, einen höheren Preis zu bieten, wie etwa für besonders wertvolle und auch bei Verwendung des enteigneten Grundes als Bauland verwertbare Ziersträucher und dergleichen könnte entschädigungserhöhend wirken. Eine Entschädigung für Bewuchs ist im Enteignungsverfahren nur dann zu leisten, wenn dieser nicht bereits bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt ist.


Rechtssatz:

Auch auf Bauland gepflanzte Obstbäume sind im Falle der Enteignung zu entschädigen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob248/67; 5Ob39/69; 5Ob100/70; 5Ob194/70; 5Ob193/71 (5Ob194/71, 5Ob195/71); 5Ob577/81; 1Ob505/82; 6Ob203/15v

Schlagworte:

Entscheidung:
24.11.1967

Norm:
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 248/67 5 Ob 248/67 Entscheidungstext OGH 24.11.1967 5 Ob 248/67 Veröff: NZ 1969,30
5 Ob 39/69 5 Ob 39/69 Entscheidungstext OGH 19.02.1969 5 Ob 39/69
5 Ob 100/70 5 Ob 100/70 Entscheidungstext OGH 29.04.1970 5 Ob 100/70
5 Ob 194/70 5 Ob 194/70 Entscheidungstext OGH 23.09.1970 5 Ob 194/70
5 Ob 193/71 5 Ob 193/71 Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 193/71
5 Ob 577/81 5 Ob 577/81 Entscheidungstext OGH 27.04.1982 5 Ob 577/81 Beisatz: Vom Wert des Bewuchses ist nur dann ein entsprechender Abzug zu machen, wenn der Enteignete dem Bewuchs nach der Enteignung noch weiterverwenden oder verwerten kann. (T1) Veröff: SZ 55/56 = JBl 1983,46 = MietSlg 34204(15)
1 Ob 505/82 1 Ob 505/82 Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 505/82 Vgl aber; Beisatz: Eine Entschädigung für Bewuchs ist nur dann zu leisten, wenn dieser nicht bereits bei der Verkehrswertermittlung berücksichtigt ist. Bei Bauland bzw Bauerwartungsland fällt ein geringwertiger Bewuchs bei der Wertermittlung in der Regel nicht ins Gewicht. Nur ein Bewuchs, der nach den Umständen für den Durchschnittskäufer einen Grund darstellt, einen höheren Preis zu bieten, wie etwa für besonders wertvolle und auch bei Verwendung des enteigneten Grundes als Bauland verwertbare Ziersträucher und dergleichen könnte entschädigungserhöhend wirken. (T2) Veröff: SZ 55/56
6 Ob 203/15v 6 Ob 203/15v Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 203/15v Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Zuspruch einer gesonderten Entschädigung für in einen Verkaufsraum einer Gärtnerei integrierte Birken, Schwarzföhren und Strauchpflanzen. (T3)