zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0053480


Ersatz für erhöhte Trassenführung: Für erhöhte Trassenführung gebührt Schadloshaltung nur, wenn zum Zwecke der Errichtung der Bundesstraße mit erhöhter Trassenführung ein Grundstück enteignet wurde und der Schaden ohne diese Enteignung nicht eingetreten wäre.


Rechtssatz:

Für erhöhte Trassenführung gebührt Schadloshaltung nur, wenn zum Zwecke der Errichtung der Bundesstraße mit erhöhter Trassenführung ein Grundstück enteignet wurde und der Schaden ohne diese Enteignung nicht eingetreten wäre.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob162/62

Schlagworte:

Entscheidung:
19.09.1962

Norm:
BStG §18 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 162/62 5 Ob 162/62 Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 162/62 Veröff: ÖVA 1964,93