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WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 162/62 5 Ob 162/62 Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 162/62 Veröff: ÖVA 1964,93
RECHTSPRECHUNG
RS0053480
Ersatz für erhöhte Trassenführung: Für erhöhte Trassenführung gebührt Schadloshaltung nur, wenn zum Zwecke der Errichtung der Bundesstraße mit erhöhter Trassenführung ein Grundstück enteignet wurde und der Schaden ohne diese Enteignung nicht eingetreten wäre.
- Rechtssatz:
Für erhöhte Trassenführung gebührt Schadloshaltung nur, wenn zum Zwecke der Errichtung der Bundesstraße mit erhöhter Trassenführung ein Grundstück enteignet wurde und der Schaden ohne diese Enteignung nicht eingetreten wäre.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob162/62
- Schlagworte:
- Bundesstrassengesetz - Enteignung
- Entscheidung:
- 19.09.1962
- Norm:
- BStG §18 Abs1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 162/62 5 Ob 162/62 Entscheidungstext OGH 19.09.1962 5 Ob 162/62 Veröff: ÖVA 1964,93