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RECHTSPRECHUNG


RS0053491


Ermittlung der Entschädigung bei teilweiser Enteignung: Bei teilweiser Enteignung bzw Begründung einer Dienstbarkeit über einen Teil ist bei der Ermittlung des Entschädigungsbetrages auch auf die Wertminderung der dem Enteigneten verbleibenden Teile seines Grundbesitzes Bedacht zu nehmen. So wird etwa bei einer Dienstbarkeit im Zusammenhang mit einer das Grundstück in Hochlage querenden U-Bahnanlage nicht nur die Nutzung der unmittelbar betroffenen Grundstücksflächen eingeschränkt, sondern auch der Verkehrswert der restlichen Grundstücksteile vermindert. Dabei ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, die Wertminderung hat sich an der zu erwartenden Abneigung präsumtiver Käufer zu richten. In diesem Zusammenhang ist der Rückgriff auf vergleichbare Entschädigungen zulässig.


Rechtssatz:

Zur Berücksichtigung der Wertminderung eines verbleibenden Restgrundstückes bei Festsetzung der Entschädigungssumme im Enteignungsverfahren.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
8Ob132/70; 5Ob194/70; 5Ob171/73; 6Ob150/74; 5Ob117/74; 5Ob230/75; 5Ob683/77; 5Ob509/78; 5Ob643/79; 5Ob763/80; 7Ob545/82; 6Ob802/81; 6Ob857/82; 7Ob674/87 (7Ob675/87 -7Ob682/87); 2Ob666/87; 1Ob20/92; 1Ob302/01w; 2Ob282/05t; 9Ob42/06a; 7Ob39/13f; 8Ob113/15y

Schlagworte:

Entscheidung:
09.06.1970

Norm:
BStG §18 Abs1
EisbEG §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


8 Ob 132/70 8 Ob 132/70 Entscheidungstext OGH 09.06.1970 8 Ob 132/70
5 Ob 194/70 5 Ob 194/70 Entscheidungstext OGH 23.09.1970 5 Ob 194/70
5 Ob 171/73 5 Ob 171/73 Entscheidungstext OGH 26.09.1973 5 Ob 171/73
6 Ob 150/74 6 Ob 150/74 Entscheidungstext OGH 14.08.1974 6 Ob 150/74 Beisatz: Ersatz der wirtschaftlich vertretbaren Kosten für die Herstellung einer Wegeverbindung. (T1)
5 Ob 117/74 5 Ob 117/74 Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 117/74 Beisatz: Dem Enteigneten ist über den Verkehrswert des enteigneten Grundstücksteiles hinaus auch jener Betrag zu ersetzen, um den der objektive Wert des verbleibenden Grundstücksteiles in noch weitergehendem Maß vermindert wurde. (T2)
5 Ob 230/75 5 Ob 230/75 Entscheidungstext OGH 09.12.1975 5 Ob 230/75 Beisatz: Wird nur ein Teil des Grundbesitzes enteignet, so ist dem Enteigneten nebst der Entschädigung für die enteignete Teilfläche auch der Betrag zu ersetzen, um den der objektive Wert des verbleibenden Liegenschaftsteiles vermindert wurde. (T3) Veröff: RZ 1976/86 S 157
5 Ob 683/77 5 Ob 683/77 Entscheidungstext OGH 10.01.1978 5 Ob 683/77 Beis wie T3
5 Ob 509/78 5 Ob 509/78 Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 509/78 Beisatz: Keine "Restwertentschädigung" für die enteigneten Grundflächen. (T4)
5 Ob 643/79 5 Ob 643/79 Entscheidungstext OGH 22.04.1980 5 Ob 643/79 Auch
5 Ob 763/80 5 Ob 763/80 Entscheidungstext OGH 14.07.1981 5 Ob 763/80 Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 683/77
7 Ob 545/82 7 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 545/82 Beis wie T2
6 Ob 802/81 6 Ob 802/81 Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 802/81 Beis wie T1; Beisatz: Zu prüfen ist, ob nach durchgeführter Enteignung zum Restgrundstück überhaupt noch ein Zugang bleibt und - bejahendenfalls - ob es sich beim unbestrittenermaßen neu zu schaffenden Zugang um eine bloße Änderung oder um eine Erschwerung der Zufahrt handelt. (T5) Veröff: SZ 56/82 = ZVR 1984/301 S 314
6 Ob 857/82 6 Ob 857/82 Entscheidungstext OGH 15.04.1984 6 Ob 857/82 Auch; Beisatz: Eine Entwertung des Restgrundstückes kann ua dadurch entstehen, daß der abgetrennte Teil mit dem überbleibenden Teil als Bauerwartungsland zu betrachten war, diese Eigenschaft aber durch die erfolgte Teilung nicht mehr gegeben ist. (T6)
7 Ob 674/87 7 Ob 674/87 Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 674/87 Auch; Beis wie T6; Beisatz: Kein Zuspruch einer Restwertminderung bei einer Teilenteignung nach dem MunitionslagerG. (T7) Veröff: SZ 60/269
2 Ob 666/87 2 Ob 666/87 Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 666/87 Auch; Beisatz: Wertminderung des Grundbesitzes als solchem ist völlig unabhängig vom Ertragsentgang der von der Trassenführung unmittelbar betroffene Fläche. Neben dem Ersatz des Ertragsentganges gebührt kein Ersatz der Minderung des Verkehrswertes der betroffenen Teilfläche. (T8)
1 Ob 20/92 1 Ob 20/92 Entscheidungstext OGH 20.05.1992 1 Ob 20/92 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist zulässig, daß die Wertminderung des Restgrundes gesondert durch Wertvergleich des Restgrundes vor und nach der Enteignung ermittelt wird. (T9) Veröff: RZ 1993/101 S 283
1 Ob 302/01w 1 Ob 302/01w Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 302/01w Vgl auch; Beisatz: Soweit Teile der Liegenschaft zur Errichtung der geplanten Straße in Anspruch genommen werden, sind die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung anzuwenden. (T10)
2 Ob 282/05t 2 Ob 282/05t Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t Auch; Beisatz: Schon in der enteignungsbedingten (gänzlichen oder teilweisen) Trennung des Restgrundstückes vom öffentlichen Wegenetz kann eine Minderung des Wertes des Restgrundstückes liegen und dieser Nachteil in den für die Herstellung einer ausreichenden Wegverbindung aufzuwendenden Kosten bestehen. (T11)
9 Ob 42/06a 9 Ob 42/06a Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 42/06a Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T9
7 Ob 39/13f 7 Ob 39/13f Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 39/13f Auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Die sich aus der Einschränkung der Verwendungsmöglichkeit ergebende Wertminderung des Restgrundstücks des Antragstellers kann entweder gesondert durch Wertvergleich des Restgrundes vor und nach der Enteignung oder durch Wertvergleich der gesamten Liegenschaft (einschließlich enteignetem Grund) mit dem Wert des Restbesitzes ermittelt werden. (T12)
8 Ob 113/15y 8 Ob 113/15y Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 113/15y Beis wie T12