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RECHTSPRECHUNG


RS0053503


Keine „Teilenteignung“ eines Bauwerkes: Wird von einer verbauten Fläche nur ein Teil für das Straßenprojekt benötigt, dann ist die Grundfläche nur im benötigten Umfang, das Bauwerk aber im allgemeinen ganz zu enteignen. Eine Enteignung in der Weise, dass dem Enteigneten nur ein Teil eines einheitlichen Bauwerkes verbleibt, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.


Rechtssatz:

Wird von einer verbauten Fläche nur ein Teil für das Straßenprojekt benötigt, dann ist die Grundfläche nur im benötigten Umfang, das Bauwerk aber im allgemeinen ganz zu enteignen. Eine Enteignung in der Weise, daß dem Enteigneten nur ein Teil eines einheitlichen Bauwerkes verbleibt, ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob532/83 (3Ob533/83 - 3Ob538/83)

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1984

Norm:
BStG §17
BStG §20

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 532/83 3 Ob 532/83 Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 532/83 Veröff: SZ 57/23 = MietSlg XXXVI/3