RECHTSPRECHUNG
RS0053599
Berücksichtigung der Verhinderung der Verbauung durch Bausperre im Zuge des zur Enteignung führenden Projektes: Wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene Möglichkeit einer Verbauung nur wegen des gegenständlichen Straßenbauprojektes und seiner vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die diesbezüglich verfügte Bausperre nicht effektuiert werden konnte, ist die enteignete Grundfläche in ihrer Gesamtheit nicht nur auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Verwendung als Grünland im Zeitpunkt der Enteignung zu bewerten.
- Rechtssatz:
Wenn die tatsächlich und rechtlich gegebene Möglichkeit einer Verbauung nur wegen des gegenständlichen Straßenbauprojektes und seiner vorbereitenden Maßnahmen, insbesondere die diesbezüglich verfügte Bausperre nicht effektuiert werden konnte, ist die enteignete Grundfläche in ihrer Gesamtheit nicht nur auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Verwendung als Grünland im Zeitpunkt der Enteignung zu bewerten.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob630/80
- Schlagworte:
- Bundesstrassengesetz - Enteignung
- Entscheidung:
- 21.10.1980
- Norm:
- BStG §18 Abs1
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 630/80 5 Ob 630/80 Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 630/80