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RECHTSPRECHUNG


RS0053604


Keine Berücksichtigung des Wertes der besonderen Vorliebe oder einer Werterhöhung: Bei der Bewertung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Denn gemäß § 7 Abs 2 EisbEG hat bei der Berechnung der Entschädigung eine Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 18 Abs 1 BStG.


Rechtssatz:

Bei der Bewertung der Entschädigung hat der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob20/67; 8Ob201/70; 5Ob110/72; 1Ob84/74 (1Ob85/74 - 1Ob88/74); 4Ob577/74; 1Ob583/87; 2Ob282/05t; 1Ob243/08d

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1967

Norm:
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A
EisbEG §7 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 20/67 5 Ob 20/67 Entscheidungstext OGH 25.01.1967 5 Ob 20/67 Veröff: SZ 40/11 = ZVR 1967/182 S 223 = RZ 1967,204
8 Ob 201/70 8 Ob 201/70 Entscheidungstext OGH 03.11.1970 8 Ob 201/70
5 Ob 110/72 5 Ob 110/72 Entscheidungstext OGH 27.06.1972 5 Ob 110/72
1 Ob 84/74 1 Ob 84/74 Entscheidungstext OGH 18.09.1974 1 Ob 84/74
4 Ob 577/74 4 Ob 577/74 Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 577/74
1 Ob 583/87 1 Ob 583/87 Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 583/87
2 Ob 282/05t 2 Ob 282/05t Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t Auch; Beisatz: Gemäß § 7 Abs 2 EisbEG hat bei der Berechnung der Entschädigung eine Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt. Eine inhaltsgleiche Regelung findet sich in § 18 Abs 1 BStG. (T1); Beisatz: Für den Fall werterhöhender Vorwirkungen ist die Vorverlegung des für die wertbestimmenden Eigenschaften des Grundstückes maßgebenden Zeitpunktes angeordnet. In der Regel wird dabei von der Qualität des Grundstückes auszugehen sein, die es besaß, bevor die eingeleitete Planung ihre werterhöhende Funktion wirksam werden ließ. (T2); Beisatz: § 7 Abs 2 EisbEG betrifft nur die Projektvorteile im engsten Sinne des Wortes. Die „allgemeinen Planungsgewinne" aus der Erschließung eines gesamten Gebietes verbleiben hingegen dem Enteigneten sowie allen seinen Nachbarn, soweit sie sich zum Stichtag der Entschädigungsbemessung schon im Wert des Grundstückes niedergeschlagen haben. (T3)
1 Ob 243/08d 1 Ob 243/08d Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 243/08d Auch; Beisatz: Wertveränderungen aufgrund der Wirkungen oder Vorwirkungen der erst durch die Grundabtretung ermöglichten Erschließungsmaßnahmen haben außer Betracht zu bleiben. (T4)