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RECHTSPRECHUNG


RS0053642


Fehlerhafte Bemessung im Verwaltungsverfahren, Möglichkeit der Geltendmachung im Gerichtsverfahren: Wenn bei der Bemessung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren, sei es irrtümlich oder aus anderen Gründen, nicht alle mit der Enteignung verbundenen Nachteile abgegolten wurden, besteht kein Hindernis, dies im darauffolgenden gerichtlichen Entschädigungsverfahren nachzuholen.


Rechtssatz:

Wenn bei der Bemessung der Entschädigung im Verwaltungsverfahren, sei es irrtümlich oder aus anderen Gründen, nicht alle mit der Enteignung verbundenen Nachteile abgegolten wurden, besteht kein Hindernis, dies im darauffolgenden gerichtlichen Entschädigungsverfahren nachzuholen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob692/78

Schlagworte:

Entscheidung:
14.11.1978

Norm:
BStG §20 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 692/78 5 Ob 692/78 Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 692/78