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RECHTSPRECHUNG


RS0053650


Beachtlichkeit des Verlustes eines Zuganges zum öffentlichen Weg: In den Fällen, in denen ein bestehender Zugang zum öffentlichen Weg schon nach dem Enteignungszweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verloren geht, stellt dieser Verlust eine unmittelbare Folge der Enteignung dar.


Rechtssatz:

In den Fällen, in denen ein bestehender Zugang zum öffentlichen Weg schon nach dem Enteignungszweck aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verloren geht, stellt dieser Verlust eine unmittelbare Folge der Enteignung dar.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob857/82

Schlagworte:

Entscheidung:
15.04.1984

Norm:
BStG §18 Abs1
EisbEG §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 857/82 6 Ob 857/82 Entscheidungstext OGH 15.04.1984 6 Ob 857/82