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RECHTSPRECHUNG


RS0053684


Konkrete Umstände bestimmen den Valorisierungsfaktor: Durch den Valorisierungsfaktor sollen die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Es geht daher nicht an, einen Valorisierungsfaktor ohne Prüfung der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der vorliegenden Enteignung festzusetzen.


Rechtssatz:

Durch den Valorisierungsfaktor sollen die zum Zeitpunkt der Enteignung für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden. Die Wahl des Valorisierungsfaktors ist von den jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnissen abhängig. Es geht daher nicht an, einen Valorisierungsfaktor ohne Prüfung der konkreten Umstände zum Zeitpunkt der vorliegenden Enteignung festzusetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob698/83

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1983

Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 698/83 7 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83