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RECHTSPRECHUNG


RS0053698


Maßgeblichkeit des Firmenwertes bei Unternehmensenteignung: Ist Gegenstand einer Enteignung auch ein Unternehmen, ist bei Festsetzung der Entschädigung auch der Firmenwert (Goodwill) des Unternehmens zu berücksichtigen.


Rechtssatz:

Ist Gegenstand einer Enteignung auch ein Unternehmen, ist bei Festsetzung der Entschädigung auch der Firmenwert (Goodwill) des Unternehmens zu berücksichtigen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob621/76; 5Ob609/76

Schlagworte:

Entscheidung:
02.06.1976

Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 621/76 1 Ob 621/76 Entscheidungstext OGH 02.06.1976 1 Ob 621/76 Veröff: EvBl 1976/255 S 576
5 Ob 609/76 5 Ob 609/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 609/76 Vgl; Beisatz: Hier: Wurde das Unternehmen als Enteignungsobjekt nicht in Anspruch genommen. (T1) Veröff: SZ 49/123