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RECHTSPRECHUNG


RS0053724


Keine spezifischen Bewertungsvorschriften im BStG: Das BStG enthält keine bestimmten Vorschriften über die Art der Errechnung einer Entschädigung. Entsprechend dem Zweck der nach diesem Gesetz zuzuerkennenden Entschädigung, nämlich den Enteigneten soweit als möglich in die Lage zu versetzen, sich mit Hilfe der Entschädigungssumme dieselben Rechte und Vorteile zu verschaffen, die ihm durch die Enteignung im allgemeinen Interesse entzogen worden sind, ist grundsätzlich jede Methode der Errechnung der Entschädigung zulässig, die diesem Zweck gerecht wird. Auf welche Art das angestrebte Ergebnis am besten erzielt werden kann, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (hier: Heranziehung der Realschätzordnung).


Rechtssatz:

Das BStG enthält keine bestimmten Vorschriften über die Art der Errechnung einer Entschädigung. Entsprechend dem Zweck der nach diesem Gesetz zuzuerkennenden Entschädigung, nämlich den Enteigneten soweit als möglich in die Lage zu versetzen, sich mit Hilfe der Entschädigungssumme dieselben Rechte und Vorteile zu verschaffen, die ihm durch die Enteignung im allgemeinen Interesse entzogen worden sind, ist grundsätzlich jede Methode der Errechnung der Entschädigung zulässig, die diesem Zweck gerecht wird. Auf welche Art das angestrebte Ergebnis am besten erzielt werden kann, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (hier: Heranziehung der Realschätzordnung).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob698/83

Schlagworte:

Entscheidung:
22.09.1983

Norm:
BStG §18

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 698/83 7 Ob 698/83 Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 698/83