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RECHTSPRECHUNG


RS0053727


Keine Berücksichtigung eines Gewerbebetriebes, wenn dieser auf jeder anderen Grundfläche genauso betrieben werden kann: Bei der Entschädigung für die Enteignung einer Grundfläche ist der Gewerbebetrieb, der nur rein äußerlich mit der enteigneten Grundfläche verbunden war, nicht zu berücksichtigen. Da der Enteignete seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie die daraus erfließenden Erträgnisse auf jeder anderen Grundfläche, auf der er den dorthin verlegten Betrieb des Unternehmens fortführt, genauso nutzen könnte, sind diese Umstände bei der Entschädigung für die Grundfläche außer acht zu lassen. Anderes gilt aber, wenn das vom (Miteigentümer) Eigentümer betriebene Unternehmen als unvermeidliche Folge der Liegenschaftsenteignung vernichtet wurde.


Rechtssatz:

Bei der Entschädigung für die Enteignung einer Grundfläche ist der Gewerbebetrieb, der nur rein äußerlich mit der enteigneten Grundfläche verbunden war, nicht zu berücksichtigen. Da der Enteignete seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten sowie die daraus erfließenden Erträgnisse auf jeder anderen Grundfläche, auf der er den dorthin verlegten Betrieb des Unternehmens fortführt, genauso nutzen könnte, sind diese Umstände bei der Entschädigung für die Grundfläche außer acht zu lassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob609/76; 7Ob708/82; 3Ob523/82; 8Ob507/88

Schlagworte:

Entscheidung:
19.10.1976

Norm:
BStG §18
EisbEG §4 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 609/76 5 Ob 609/76 Entscheidungstext OGH 19.10.1976 5 Ob 609/76 Veröff: SZ 49/123
7 Ob 708/82 7 Ob 708/82 Entscheidungstext OGH 23.09.1982 7 Ob 708/82
3 Ob 523/82 3 Ob 523/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82 Vgl; Beisatz: Es geht nicht an, eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Vermögenseinbußen zu versagen, wenn das vom (Miteigentümer) Eigentümer betriebene Unternehmen als unvermeidliche Folge der Liegenschaftsenteignung vernichtet wurde. (T1) Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041
8 Ob 507/88 8 Ob 507/88 Entscheidungstext OGH 06.04.1989 8 Ob 507/88 Vgl auch