zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0053788


Nachteile des Bestandnehmers: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 Ob 149/60). Materiell trifft also die Verpflichtung zur Entschädigung der Nachteile, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, den Enteigner und nicht den Enteigneten. Mit dieser Sonderentschädigung sind den obligatorisch Berechtigten aber nur die unmittelbar durch die Enteignung verursachten Nachteile zu ersetzen.


Rechtssatz:

Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht darauf Bedacht zu nehmen, ob der Enteignete dem Bestandnehmer nach Vertrag oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zum Ersatz verpflichtet ist. Die Vergütung obliegt dem Enteigneten nicht nach §§ 1112 oder 1120 ABGB, sondern nach den Enteignungsgesetzen (teilweise abweichend von 6 Ob 149/60).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob664/78; 5Ob700/78; 3Ob523/82; 7Ob545/82; 8Ob227/97h; 3Ob185/07p

Schlagworte:

Entscheidung:
01.03.1979

Norm:
BStG §18
BStG §20 Abs2
EisbEG §4 A
EisbEG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 664/78 7 Ob 664/78 Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 664/78 Veröff: SZ 52/26
5 Ob 700/78 5 Ob 700/78 Entscheidungstext OGH 25.03.1980 5 Ob 700/78 Beisatz: Materiell trifft also die Verpflichtung zur Entschädigung der Nachteile, die Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden den Enteigner und nicht den Enteigneten. (T1) Veröff: SZ 53/51 = JBl 1981,271
3 Ob 523/82 3 Ob 523/82 Entscheidungstext OGH 10.11.1982 3 Ob 523/82 Auch; Veröff: SZ 55/175 = MietSlg 34041
7 Ob 545/82 7 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 545/82 Auch
8 Ob 227/97h 8 Ob 227/97h Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 Ob 227/97h Auch; nur: Auf die Nachteile des Bestandnehmers ist bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung Bedacht zu nehmen. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Mit dieser Sonderentschädigung sind den obligatorisch Berechtigten aber nur die unmittelbar durch die Enteignung verursachten Nachteile zu ersetzen. (T3)
3 Ob 185/07p 3 Ob 185/07p Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 185/07p Auch