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RECHTSPRECHUNG


RS0054313


Bewilligung durch Bundesdenkmalamt für Reparaturmaßnahmen: Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes „vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt – Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen“ ausreichend Rechnung getragen.


Rechtssatz:

Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes "vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt - Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen" ausreichend Rechnung getragen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob78/89

Schlagworte:

Entscheidung:
12.09.1989

Norm:
DSchG §5
MRG §3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 78/89 5 Ob 78/89 Entscheidungstext OGH 12.09.1989 5 Ob 78/89 Veröff: WoBl 1990,96 = MietSlg XLI/29