RECHTSPRECHUNG
RS0056462
Unanwendbarkeit der Vergleichswertmethode: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein.
- Rechtssatz:
Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. Rein theoretische Erwägungen, welcher Preis von einem wirtschaftlich denkenden Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch gezahlt würde, führen aber nicht zur Feststellung des Verkehrswertes dieses Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob151/72; 5Ob176/73 (5Ob214/73); 5Ob146/73 (5Ob155/73); 5Ob179/73 (5Ob215/73); 5Ob180/73 (5Ob216/73); 5Ob63/75; 5Ob71/75; 5Ob532/77; 5Ob555/77; 5Ob538/78; 5Ob689/78; 5Ob658/79; 5Ob751/80; 7Ob545/82; 2Ob524/83; 2Ob621/85; 4Ob528/95
- Schlagworte:
- Bundesstrassengesetz - Enteignung
- Entscheidung:
- 03.10.1972
- Norm:
- BStG 1971 §18 Abs1
EisbEG §4 ff A - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 151/72 5 Ob 151/72 Entscheidungstext OGH 03.10.1972 5 Ob 151/72
5 Ob 146/73 5 Ob 146/73 Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 146/73 Veröff: SZ 46/94
5 Ob 176/73 5 Ob 176/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 176/73 Veröff: EvBl 1974/66 S 155
5 Ob 179/73 5 Ob 179/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 179/73
5 Ob 180/73 5 Ob 180/73 Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 180/73
5 Ob 63/75 5 Ob 63/75 Entscheidungstext OGH 06.05.1975 5 Ob 63/75 nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. (T1)
5 Ob 71/75 5 Ob 71/75 Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 71/75 nur T1
5 Ob 532/77 5 Ob 532/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 532/77 Ähnlich
5 Ob 555/77 5 Ob 555/77 Entscheidungstext OGH 28.02.1978 5 Ob 555/77 Auch; nur T1; Beisatz: Entschädigung nach dem MunitionslagerG. (T2)
5 Ob 538/78 5 Ob 538/78 Entscheidungstext OGH 04.04.1978 5 Ob 538/78 nur T1
5 Ob 689/78 5 Ob 689/78 Entscheidungstext OGH 14.11.1978 5 Ob 689/78
5 Ob 658/79 5 Ob 658/79 Entscheidungstext OGH 28.08.1979 5 Ob 658/79 nur T1
5 Ob 751/80 5 Ob 751/80 Entscheidungstext OGH 10.03.1981 5 Ob 751/80 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ertragswertfestsetzung. (T3)
7 Ob 545/82 7 Ob 545/82 Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 545/82 nur T2; Beisatz: Versagt die Vergleichswertmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes enteigneter Teilflächen zufolge Mangels derartiger Vergleichsgrundstücke, so ist auch die Differenzmethode ein taugliches Mittel zur Feststellung des Wertes der enteigneten Teilfläche (Differenz zwischen Verkehrswert des Gesamtgrundstückes vor Enteignung und Verkehrswert des Restgrundstückes). (T4)
2 Ob 524/83 2 Ob 524/83 Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 524/83 Auch; nur T1
2 Ob 621/85 2 Ob 621/85 Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 621/85 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 524/83
4 Ob 528/95 4 Ob 528/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 528/95 nur: Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. (T5) Beisatz: Ob dies der Fall war, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG. (T6)