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RECHTSPRECHUNG


RS0057982


Entschädigungen für Vermögensnachteile richten sich nach den für die jeweilige entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung geltenden Normen: Stellt eine planerische Maßnahme (in casu: Flächenwidmung) selbst schon eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung dar, so sind solche Vermögensnachteile im Rahmen dieser materiellen Enteignung geltend zu machen. Auch wenn in diesen Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden.


Rechtssatz:

Stellt eine planerische Maßnahme (in casu: Flächenwidmung) selbst schon eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung dar, so sind solche Vermögensnachteile im Rahmen dieser materiellen Enteignung geltend zu machen. Auch wenn in diesen Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob1/94; 7Ob72/00i; 1Ob242/06d; 8Ob109/10b; 4Ob63/11k; 4Ob200/13k

Schlagworte:

Entscheidung:
16.02.1994

Norm:
EisbEG §4 A
WRG 1959 §34 Abs4
WRG 1959 §118 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 1/94 1 Ob 1/94 Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 1/94 Veröff: SZ 67/27
7 Ob 72/00i 7 Ob 72/00i Entscheidungstext OGH 26.04.2000 7 Ob 72/00i Vgl auch; nur: Auch wenn in Vorschriften Entschädigungen nur im eingeschränkten Ausmaß vorgesehen sind, muss diese Regelung als abschließende Ordnung der Entschädigungsfrage in diesem Rahmen angesehen werden. (T1); Beisatz: Hier: § 18 Eisenbahngesetz. (T2)
1 Ob 242/06d 1 Ob 242/06d Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 242/06d Beisatz: Hier: § 34 Abs 1 Stmk ROG 1974. (T3)
8 Ob 109/10b 8 Ob 109/10b Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 109/10b Auch; nur T1
4 Ob 63/11k 4 Ob 63/11k Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 63/11k Auch; nur T1; Beisatz: Die Vorwirkung ist für die Bemessung der Entschädigung relevant, wenn der geänderte Flächenwidmungsplan nur eine deklarative Aussage über eine überörtliche Planung enthielt und daher die Gemeinde keine Entschädigungspflicht traf. (T4); Beisatz: Hier: Flughafenbewilligung des Bundes nach dem Luftfahrtrecht. (T5)
4 Ob 200/13k 4 Ob 200/13k Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 200/13k Auch; Beisatz: Hier: § 58 Abs 3 TROG. (T6)