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RECHTSPRECHUNG


RS0058083


Die besonderen Gefahren der Eisenbahn ergeben sich aus der raschen Fortbewegung verhältnismäßig großer Massen; Gefahrenmomente sind demgemäß die hohe Geschwindigkeit, die Unmöglichkeit, rasch anzuhalten, und die Wucht des fahrenden Zuges.


Rechtssatz:

Die besonderen Gefahren der Eisenbahn ergeben sich aus der raschen Fortbewegung verhältnismäßig großer Massen; Gefahrenmomente sind demgemäß die hohe Geschwindigkeit, die Unmöglichkeit, rasch anzuhalten, und die Wucht des fahrenden Zuges.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob549/92

Schlagworte:

Entscheidung:
01.04.1992

Norm:
EKHG §2 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 549/92 1 Ob 549/92 Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 549/92 Veröff: EvBl 1992/132 S 584