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RECHTSPRECHUNG


RS0058144


Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen jedenfalls deren Bestandteile; auch deren Ablösung betrifft daher den Betrieb der Eisenbahn.


Rechtssatz:

Zur Betriebseinrichtung einer Eisenbahn zählen jedenfalls deren Bestandteile; auch deren Ablösung betrifft daher den Betrieb der Eisenbahn .

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob36/89

Schlagworte:

Entscheidung:
25.04.1989

Norm:
EKHG §1 IIA

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 36/89 2 Ob 36/89 Entscheidungstext OGH 25.04.1989 2 Ob 36/89